Pakdect. L. XXXII. De Jegttih ei fidcicommissh III. 349
»roter einer Zeitbestimmung, oder einer Bedingung geschuldetgewesen ist. ;
8. PAUL. Hb. I, Fiihicommiss. — Wenn der Ver-roächtnissinhaber, welchem ein Fideicommiss 1 aufgelegt wordenMl, das Vermächtnis» gefordert haben sollte , so wird er nurso viel, als er durch den Richter eingeklagt haben wird, demJ'ideicommisaar zu leisten, oder, wenn er nichts eingeklagthaben wird, die Klage abzutreten gezwungen werden; denn«s würde unbillig sein, dass denselben die Gefahr des Rechts-streits träfe, wenn der Rechtsstreit nicht durch das Verschuldendes VeriuäcLlnissiiihabers verloren gegangen ist. §. 1. DemSclaven des Erben wird ein Fideicommiss nicht wirksam hin-terlassen, wenn nicht [der Testator] dem [Erben] das Fidei-commiss aufgelegt haben sollte, dass er den Sclaven freilassen•nö'ge. §. 2. Da ein Testator darum gebeten hatte, dass wasn "r immer von seinem Nachlass an einen Vater gekommenWäre , [derselbe] seiner Tochter so ausautworten sollte, damit*>e um soviel mehr hätte, als sie von dein JN'achlnss des Vatershaben würde, so hat der Kaiser Pins reacribirt, dass esaugenscheinlich sei, dass der Testator die Zeit im Sinne ge-habt habe 3 ), welche nach dem Tode dos Vaters sein werde.
9. MARCIAJV. Jib. I. Fideicommiss. — Wenn ein Fi-deicommiaB so hinterlassen sein sollte: an wen nur immer>n Folge meines Testaments, oder ohne ein sol-ches, oder so: an wen nur immer, durch welchesRecht es auch sei, mein JYachlnss kommen sollte,so scheint durch diese Rede sowohl dem, der nachher geboren,°der in die Familie gekommen sein wird, als auch dem, derNachher Verwandter geworden sein wird, ein Fideicommissauferlegt zu sein; auch der, welche noch nicht [mit demTestator] verheirathet, aber es nachher sein wird , in dem
i Palle [uäinlich], in welchem in Folge des Edict8 das Ver-mögen des oluio Testameut verstorbenen Ehemannes an die•'-•hefrau zu gelangen fliegt.
10. VAEEIVS Jib. II. Fitlcicommiss. — Wenn ich dir«nd. dem von meinen drei Kindern, welches 7-u meinem Ee.i-C'ieiibegä'ngiiiss gekommen sein wird, hundert Goldstücke ver-macht haben werde, so wird das VermUchtniaa in Bezug auf«eine Person nicht vermindert, wenn k&n [Kind] gekommen ist.
11. UEP. Hb. II. Fideicommiss. — Fideicommisse kön-nen in einer jeden Sprache hinterlassen werden, nicht blos inlateinischer oder griechischer, sondern auch in punischer oder6'aUiseher, oder in der eines jeglichen anderen Volkes. §. 1»
3) Nämlich 1>pi dem Satz: als sie von dem Nachlass des Vater»haben würde.