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3 (1831)
Entstehung
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348
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348 Pxndkct. L. XXXll. lia leg/Uta et fideicommhsU III.

ErbscLaf* demselben nicht erworben werden sollte, von demaus der Täterlieben Gewalt entlassenen Sohn oder dein freige-lassenen Selben mit analogen Klagen fordern; denn diesenverbleibt der Vortbeil der erworbeneu Erbschaft.

5. ULP. lib. I. Fideicommiss. Wenn einer Mnuici-I>ahtad« eiu Vermächtnis« hinterlassen sein sollte, so kanndenen, welche das Gemeinwesen leiten, ein Fideicommiss auf-gelegt werden. §. 1. Wenn Jemand nicht dem Erben, oderVerinächtnisshihaber , sondern dem Krbeu des Eiben öder desVermächtnissinhabers ein Fideicommiss aufgelegt haben sollte,so ist es billig , dass dies gelte.

6. PAUL. lib. I. Fideicommiss. Aber auch wennich ein Fideicommiss meinem Erben so aufgelegt haben werde:ich bitte dich, Lucius Titius, dass du deinen Erbenbitten mögest, dass dem Mävius zehn Goldstückegegebenwerden sollen, so wird das Fideicommiss wirk-sam sein; nämlich so , dass es nach dem Tode des Titius vondem Erben desselben gefordert werde« kann, und das hatmich Julianus zum Gutachten ertheilt. §. 1. So wird aberkein Fideicommiss angeordnet werden können : w e n n S t i c h u sfSclav] des Sejus geworden sein und auf Befehldesselben die Erbschaft angetreten haben sollte,so bitte ich, möge er geben, weil der, welcher zufallig,mcht nach der Anordnung des Testators, die Erbschaft oderein Verinächtniss erlaugt, nicht belästigt werden darf; aucl»ist nicht anzunehmen, dass man den, welchem man ISichls ge-geben hat, durch Bitten verbindlich macLen könne.

7. ULP. lib. I. Fideicommiss. "Wenn dem Sclaveueines Dejjorfirten ein Fideicommiss ausgesetzt sein sollte, soinuas man sagen, dass es dem Fiscus zufalle, ausser wennder Deporlirte den [ScIavenJ beim Lehen des Testator» ver-aussert haben , oder iu den vorigen Staud wieder eingesetzt»Hin sollte; dann nämlich wird es ihm zufallen müssen. §. 1.Wenn ein Soldat einem Deportirteu ein Fideicommiss hinter-lassen haben sollte, so ist es wahrer, was auch Marcel Jusuiiuimint, dass derselbe es erwerben könne. §. 2. Wenn Je-mand seinem Gläubiger das vermacht haben sollte, was erfdeviiselben] schuldet, so wird er ihm kein Fideicommiss auf-legen können, ausser wenn {der Gläubiger] irgend einen Vor-llieil aus dem Venniichtn'm erlang?» sollte, etwa [durch Be-seitigung] der Furcht vor eiuer Einrede, oder wenn Etwas

nämlich dem Vater oder Herrn ein Fideicommiss aufgelegtwerd«;/i, weuu sein Sohn oder Sclar zum Ertxm einire-s«tzt ist. *