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3 (1831)
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347
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Pakdect. L. XXXII. De legath et fideicoinmhsis III. 347

Sohn kann, obwohl er ein Naclxerbe sein wird, kein Fidei-commiss aufgelegt werden.

3. ULP. lib. I. Fideicommiss. Wenn eine Frau »ich«ir Heirathsgut stipulirt haben sollte und das Heirathsgut ihremEhemanne durch Annahme als Empfangen zu dem Zweck er-lassen hat, damit er ein Fideicommiss gebe , so muss mansagen, dass das Fideicommiss geleistet werden müsse; denner scheint Etwas von der Frau erhalten zu haben. Dies fin-det dann Statt, wenn die Frau ihrem Ehemanne in der Ab-sicht , ihm [Etwas] auf den Todesfall zu schenken , [das Hei-rathsgut] erlassen hat; aber auch wenn sie dem Ehemannea uf den Todesfall das Heirathsgut vermehrt Laben , oder [ inder Absicht einer .Schenkung] auf den Todesfall in die Ehenit ihm zurückgekehrt sein sollte , so kann man sagen , dassdas Fideicommiss von ihm geleistet werdeu müsse. §. 1, Ju-'ianus schreibt, wenn mir ein Sclav vermacht, und ich [vomErblasser] gebeten worden sei, denselben freizulassen, so köunomir kein Fideicommiss aufgelegt werden, nämlich wenn erohne Nebenbestimmung bitte, denn wenn [es] unter einer Be-dingung , oder einer Zeitbestimmung [ geschähe , ] so würdeBuch Julianus nicht zweifeln, dass ich wegen der Nutzungender Zwischenzeit verbindlich gemacht werden könne. §. 2.Wenn Jemand in Folge einer Stipulation eine Sache demjenigenschulden Sollte , dem er die Sache vermacht hat, so wird er»hin kein Fideicommiss auflegeu können , wenngleich [dieser]a us dem Vermächtniss einen Vortheil zu haben scheint, weile «" das Eigenthuin sogleich erlaugt, und nicht die Klage ausder Stipulation abzuwarten braucht; vielleicht könnte mansagen, dass er auch die Processkosten gewiuue, welche ertragen würde, wenn er in Folge der Stipulation streitenSollte; aber man kana keineswegs schliessen, dass ihm eiuFideicommiss aufgelegt werden könne. §. 3. Aber auch wennich dir, der du die Eigenheit [eiuer Sache] hast, den Niess-brauch [an derselben] auf den Todesfall abgetreten haben werde,So kann man sagen , dass ich [dir] ein Fideicommiss auflegenkönne; auch mag das Niemanden irre machen, dass der Niess-»rauch durch den Tod zu erlöschen püegt , denn wir müssenvielmehr au den Vortheil der Zwischenzeit denken, währendWelcher der , welcher geschenkt hat , lebt. §. 4. Wenn ich"her das Pfand meines Schuldners auf den Todesfall befreit,und demselben ein Fideicommiss aufgelegt haben werde, sokann das Fideicommiss nicht gelten.

4. PAUL. lib. IV. Senicnt. Ein dem Vater oderdem Herrn aufgelegte» Fideicominiss a ) kann man, wenn die

2) Diese Stelle ist aus T3 lp. Fr. 25. 10. zu erklären-, ob kann