Pakdect. L. XXXII. De legath et fideicoinmhsis III. 347
Sohn kann, obwohl er ein Naclxerbe sein wird, kein Fidei-commiss aufgelegt werden.
3. ULP. lib. I. Fideicommiss. — Wenn eine Frau »ich«ir Heirathsgut stipulirt haben sollte und das Heirathsgut ihremEhemanne durch Annahme als Empfangen zu dem Zweck er-lassen hat, damit er ein Fideicommiss gebe , so muss mansagen, dass das Fideicommiss geleistet werden müsse; denner scheint Etwas von der Frau erhalten zu haben. Dies fin-det dann Statt, wenn die Frau ihrem Ehemanne in der Ab-sicht , ihm [Etwas] auf den Todesfall zu schenken , [das Hei-rathsgut] erlassen hat; aber auch wenn sie dem Ehemannea uf den Todesfall das Heirathsgut vermehrt Laben , oder [ inder Absicht einer .Schenkung] auf den Todesfall in die Ehe•nit ihm zurückgekehrt sein sollte , so kann man sagen , dassdas Fideicommiss von ihm geleistet werdeu müsse. §. 1, Ju-'ianus schreibt, wenn mir ein Sclav vermacht, und ich [vomErblasser] gebeten worden sei, denselben freizulassen, so köunomir kein Fideicommiss aufgelegt werden, nämlich wenn erohne Nebenbestimmung bitte, denn wenn [es] unter einer Be-dingung , oder einer Zeitbestimmung [ geschähe , ] so würdeBuch Julianus nicht zweifeln, dass ich wegen der Nutzungender Zwischenzeit verbindlich gemacht werden könne. §. 2.Wenn Jemand in Folge einer Stipulation eine Sache demjenigenschulden Sollte , dem er die Sache vermacht hat, so wird er»hin kein Fideicommiss auflegeu können , wenngleich [dieser]a us dem Vermächtniss einen Vortheil zu haben scheint, weile «" das Eigenthuin sogleich erlaugt, und nicht die Klage ausder Stipulation abzuwarten braucht; vielleicht könnte mansagen, dass er auch die Processkosten gewiuue, welche ertragen würde, wenn er in Folge der Stipulation streitenSollte; aber man kana keineswegs schliessen, dass ihm eiuFideicommiss aufgelegt werden könne. §. 3. Aber auch wennich dir, der du die Eigenheit [eiuer Sache] hast, den Niess-brauch [an derselben] auf den Todesfall abgetreten haben werde,So kann man sagen , dass ich [dir] ein Fideicommiss auflegenkönne; auch mag das Niemanden irre machen, dass der Niess-»rauch durch den Tod zu erlöschen püegt , denn wir müssenvielmehr au den Vortheil der Zwischenzeit denken, während■Welcher der , welcher geschenkt hat , lebt. §. 4. Wenn ich"her das Pfand meines Schuldners auf den Todesfall befreit,und demselben ein Fideicommiss aufgelegt haben werde, sokann das Fideicommiss nicht gelten.
4. PAUL. lib. IV. Senicnt. — Ein dem Vater oderdem Herrn aufgelegte» Fideicominiss a ) kann man, wenn die
2) Diese Stelle ist aus T3 lp. Fr. 25. 10. zu erklären-, ob kann