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3 (1831)
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346
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346 Pakdbct. V. XXXII. De legatis et fidelcommissis III.

angewiesen oder deren Deportation er verordnet tat. Sonstbevor er die Handlung des Präsidenten billigt, scheint mannoch nicht das Bürgerrecht verloren zu haben; wenn mandemnach vorher verstorben wäre , so scheint man als Bürgerverstorben zu sein, und das Fideicommiss, welches man eherhinterlassen halle, als man das Urtbeil erlitt, wird gelten;aber auch wenn man nach dem Urtheile, [jedoch] ehe es derKaiser genehmigt, [verstorben wäre, ] wird das [Fideicommiss ,]welches errichtet worden ist, gelten, weil man bis dahin einegewisse Rechtsfähigkeit gehabt hat. §. 4. Dass aber die vonden Pruefecli prac/orio, oder von dem, welcher an der Stelledes Präfectus in Folge der Mandate des Kaisers erkennenwird, ingleichen die vom Praejcclus vrhi Deportirten weilauch dem letzteren durch eine Epistel des höchstseligen Se-> verus und unser« Kaisers *) das Hecht zu deporliren ver~1 liehen worden ist, sogleich das Bürgerrecht verlieren unddarum weder das Recht, ein Testament zu errichten, noch das,ein Fideicommiss zu hinterlassen, haben , ist bekannt. §. 5.Wenn freilich Jemand, der auf eine Insel deportirt wordenist, daselbst ein Codicill errichtet haben, und nachdem er durchdie Gnade des Kaisers in den vorigen Stand wieder eingesetztworden ist, wahrend dasselbe Codicill noch bestand, verstorbensein sollte, so kann man es vertheidigen, dass das Fideicom-miss gelte , wenn er nur bei demselben Willen verblieben ist.§. 6. Man iniiss aber wissen, dass Jemand denen ein Fidei-commiss auferlegen könne, an welche durch den Tod desselbenEtwas kommen wird, entweder indem es ihnen gegeben, oderindem es ihnen nicht genommen wird. §. 7. Auch könnenwir nicht blos dem nächsten Nachlassbesitzer, sondern aucheinem euffernteren ein Fideicommiss auflegen. §. 8. Aber aucheinem solchen, der noch nicht geboren ist, kann man ein Fi-deicommiss auflegen , wenn er uns nur nach seiner Geburtnachfolgen wird. §. 9. Das sagt man freilich uiibezweifelt,dass, wenn Jemand, der ohne ein Testament verstirbt, dem,welcher ihm im ersten Grade hätte nachfolgen können, einFideicommiss aufgelegt habe, [der Erbe des folgenden Grades]das Fideicommiss nicht zu leisten schuldig- sei, wenn, indemjener die Erbschaft ausschlug, die Nachfolge an den folgendenGrad gekommen sei; und so hat unser Kaiser rescribiit.§. 10. Aber auch wenn es [von einem Freigelassenen] seinem A*t-.o V n oilaK h ' B B aufgelegt, und, nachdem dieser gestorben, eins von, den Kindern desselben zum Nachlassbesitz zugelassen wordensein sollte, wird dasselbe zu sagen sein.

2. GAJ. Hb. 1. lHdeicom?niss. Einem übergangenen

1) Des Antoniuus Caracalla.