Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
345
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Zweiunddreissigstes Buch.

De l e g » t i * e t f i d e i c o m m i $ * i « HI.

(Von den Vermächtnissen und Fideitommksen; dritte

Abtheilun%. ')

1- ULP. Hb. I. l''!dricommiss. V» enn Jemand ungewiss»eiu sollte, ob er ein Gefangener, oder vou Strasseurauberufestgehalten «ei, so kann er kein Testameul machen. Aberancu wenn [Jemand] »eines Rechts unkundig sein , und ausIrrtanin glauben sollte, das» er, weil er von Strassenrauberugefangen worden ist, ein Sclav sei, wie bei den Feinden, oderwenn eiu Gesandter glaubt, das» er sich in Nichts von einem,Gefangenen unterscheide, sd ist gewiss, dass [ein solcher] keinFideicomiuiss auflegen könne, weil auch der, welcher zweifelt,ob er leslireu dürfe , uicht testiren kann. §.' 1. Aber wennu *i't liaiisfohu oder ein Sclav ein Fideicoinmiss hinterlassenhabeu sollte, so gilt es nicht; wenn mau jedoch anführen»ollte, dass sie laus der Gewalt] freigelassen verstorben seien,*<> werden wir folgerichtig sagen, dass das Fideicoinmiss [gül-tig J hinterlassen zu sein scheine, gleich als wäre es jeut an-geordnet, wo den jHaussohn oder Sclavenj der Tod trifft, wennnämlich der Wille {desselben} nach der Freilassung derselbegeblieben ist. Es wird aber [gewiss] Niemand glauben, dassWir Utes bei Testamenten billigen würden, weil IVichts in ei-nem Testament gilt, so oft das Testament selbst "»^-jgj^»,^;souilem [wir billigen es nur dann,] wenn Jemand"Sa uS t einl 1 ideicommiss hinterlassen haben wird. %.1, Diejenigen, denen*»asser und Feuer untersagt worden ist, ingleichen die De-portirten können kein Fideicoinmiss hinterlassen, weil sie auchnicht das Hecht haben, ein Testament xu errichten, da sie ohneVaterland sind. §. 3. Unter den Deportirteu müsse» wir übersolche verstehen, denen de* Kaiser Inselu l_zuin Aufenthalt!