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3 (1831)
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341
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Pamdect.SU XXXI. Du Icgaiis et fideicommi**is II. 341

jueinscLaftlich dem zweiten Gläubiger verpfändet haben. lebhabe geantwortet, es bleibe zwar allen gegenseitig die Klageaufs Fideicouuniss gegen den, welchen, es angeht; das Fidei-coininiss aber ist der Käufer nnd Miterbe uicht eher zn er-matten schuldig, als bis sie ihm die Schuld bezahlen. §. 5.Jemand machte an seine Tochter folgendes Fideicommiss: Ich"'"tu dich, meine Tochter, nach meinem Tode dasAugelöbuiss ,7 ") [der llückgabe] des Heiraths-t?" » s abzuändern und so zu erneuern, d a s s deineyn'ider sich dasselbe dahin stip ulireu, dass auf" e >i F a 11, wenn du ohne Kinder oder ein .Kind ver-derben solltest, das 11 e i r a I ii s g n t ihnen zufalle.y"u starb nach dein Tode des Vaters auch der Ehemann, ehe*** Angelöbniss der Aussteuer erneuert worden war, und**chher starb auch sie, ohne Kinder zu hinterlassen, nachdem** e einen Andern geheirathet hatte., nnd.als von den Brüdern»Her, Titius , noch lebte. Es wurde also gefragt, ob Titius? u ' die Sachen , die zum Ileirathsgute gehört haben , klagen*°«iie. Ich habe geantwortet, es könne das Fideicommiss von*j Cu Eiben der Schwester gefordert werden, weuu sie verhin-. er t hat, dass der Bruder die Aussteuer stipulirte. §. 6. Einera u setzte ihren Sohn und ihre Tochter zu Erben ein , erj"jeilte ihren Freigelassenen Vermächtnisse und machte au, e *e folgendes Fideicommiss: Ich ersuche euch, flas»lut euch damit begnügen lnögct, das, was iche,| ch vermacht habe, bei Lebzeiten zu haben, und* s nachher meinen Kindern erstattet. Nun starb dieA °chler der Testireriu, Mävia, nach ihr aber ein Freigelasse-er > nachdem er den Sohn der Freilasserin im Püichttheil ' 8 °)^"d in dem Ueberrest einen Fremden zu Erben eingesetzt.T 1 ' wurde also gefragt, ob nach Autritt der Erbschaft der Sohu* r Freilasserin seineu Autheil an dem, was der Freigelassene"*_ a 'viiig uact dem Testamente der Mutter erhalten hat, voneinem Miterbeu lordern könne. Ich habe geantwortet, erl "ue von seinem Miterben seineu Antheil an demjenigen ver-mögen , -was er hätte bekommen müssen , weuu er die Erb-j^hai't nicht angetreten hätte. §. 7. Ein Ehemann setzte seine* a Hin zur alleinigen Erbin ein und machte ein Codicill , wel-T^s er nach ihrem Tode zu erölfnen befahl. Nun verkaulte' e Frau eiu zur Erbschaft gehöriges Gut, was sie für ihreVerhältnisse nicht nutzbar erachtete,' Der Käufer fragt also,

J 79) Cautio. S. d. Anmerkung zn Fr. «. }. 1. Dtdt lug. t1 80) VrI. Gaj. 111. 41.