Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
342
Einzelbild herunterladen
 

342 Pandkct. L. XXXI. De legatis et fidekommissis II.

ob dieser Kauf nach dem Tode der Fran von denen, welchendie Erbschaft im Codicill fideicommissweise zugedacht »ich fin-den wird , rückgängig gemacht werden könne, oder ob derErbe der Frau nur den Betrag des Kaufschillings den Fidei-cominissaren entrichten müsse. Ich habe geantwortet, wegender unverschuldeten Unwissenheit der Frau, wie des Käufers,müsse der Erbe der Frau dem Fideicommissar den Kaufschil-ling auszahlen, damit der Käufer das Gut behalten könne.

ILHfl