342 Pandkct. L. XXXI. De legatis et fidekommissis II.
ob dieser Kauf nach dem Tode der Fran von denen, welchendie Erbschaft im Codicill fideicommissweise zugedacht »ich fin-den wird , rückgängig gemacht werden könne, oder ob derErbe der Frau nur den Betrag des Kaufschillings den Fidei-cominissaren entrichten müsse. Ich habe geantwortet, wegender unverschuldeten Unwissenheit der Frau, wie des Käufers,müsse der Erbe der Frau dem Fideicommissar den Kaufschil-ling auszahlen, damit der Käufer das Gut behalten könne.
ILHfl