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3 (1831)
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340
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340 Pxndict. L. XXXI. De legnfis et fideicommusit H.

vou tausend Goldsliioken das Fideicommiss erlangen könnten'?Ich Labe geantwortet, nach den vorgelegten Worten liege <*nicht in dem Willen [des Testators] , das» das Ganze gege"Zahlung von tausend Goldstücken gewährt werden lniis*"»sondern es müsse der Werth, den das Vermögen zur Zeit de»Todes hatte, erlegt werden. §.. 2. Jemand ernannte seine» 1Erben den Sejtis zum Nacherben, und machte zugleich diesemfolgendes Vermächtniss : Dem S ejus,, wenn er nichtmein Erbe wird, und seiner Gattin Marcella sol-len fünfzehn Pfnnd Silber gegeben werden. P anun Sejus Erbe geworden ist, so frage ich , ob der Marcell»die Hälfte des Vermächtnisses zukomme. Ich habe geautwo 1 "tet, nach den vorgetragenen Umständen komme sie ihr aller-dings zu. §. 3. Lncius Titius wollte ohne Testament sterbe»»und setzte, da er eine Tochter und von ihr eine der Gewaltentlassene Tochter hatte, in sein Codicill diese Worte: Die-ses Codicill geht meine Frau und meine TocLt«'an; erstens bitte ich, dass ihr gegen einander sohandelt, wie ihr bei meinen Lebzeiten gehandelthabt; und so bitte ich auch, dass ihr Alles W»'entweder ich hinterlasse, oder ihr selbst besitzet,in Gemeinschaft behalten'get. Nun erlangte dieTochter in der Erbschaft de» Vaters den Vermögensbesitz (>''intestato l7B ); es fragt sich also, ob ein Theil der lirbscha»des Lucius Titins, und welcher, der Mutler des FideicominisseHwegen gewahrt werden muss? Ich habe geantwortet, nachden vorgetragenen Umständen komme der Witwe die Hälftezu , sofern sie erbötig sei , ihr Vermögen in die Geineinschal*einzuwerfen. §. 4. Jemand setzte vier Söhne zu gleiche»Theilen zn Erben ein und vermachte einem jeden ein Grund-stück znm Voraus. Da nun das ganze Vermögen des Vater»verpfändet war, so nahmen die Söhne Geld auf, bezahlten da-mit den Erbschaftsgläubiger und verpfändeten das Vermöge»dem neuen Darleiher. Dieser verkaufte, weil ihm die Schul"nicht bezahlt wurde , vermöge seines Pfandrechts , die sämint-lichen Guter an einen der Erben. Es wird also gefragt, o»gegen diesen Sohn , welcher dieselben als Käufer besitzt, de»Brüdern und Miterbeu eine Klage aufs Fideicommiss zustehe,oder ob solche dadurch erloschen sei, dass sie das Ganze g e '

zugeuachto Fideicommiss der Güterhältte unkräftig wordenwäre.t78) Die bonorum possessio unde liberi stand im ersten, dieund« vir et uxor im sechsten (nach Andern im siebenten)Grudo. ü 1 p i a u. Frag-in. 28. 7..