338 Pandkct. h, XXXI. De legath ei ßdeicotnmissis II.
haben? Ich habe geantwortet, wegen des Kaiifgeldes steheihnen die Fideicommissklage nicht zu; sie miissteu denn in derAbsicht in den Verkauf gewilligt haben, dass von dem Kaut-gelde gleichfalls die Männer doppelten, die Weiber einfachenAntheil erhalten sollten. §. 15'. Ein Testator hatte seine»Sohn zum Erben eingesetzt und seine Enkel, dessen Kinder,der väterlichen Gewalt entlassen. iVun verordnete er Folgen-des: BovkofiKi de zag i/uag olxiag /ni- noiXelaOai. vnb zcovxh]QOvnixwv [inu, /.irjde davelZeaDai xav aviüv, aXXct ntvtiVctuzag äxeoaiag aviotg, xui innig, xcd ixyovmg elg 10Vanavza '/qovov eav de zig ßovXijDf/ aiziüv ruolijoai t°f^itQng avzS, q daveloaoDat xaz abvov, e^ovulav exetconwkqaai, w3 auvxb]Qov6fto> abtS, xcd davci'CeaOai na(>avzoü* eav de zig na (ja zuvza rcotijatj, eazai cb %Qi]fiaTt£fl-fievov (ixQTjOTOV xai Üxvqov. Ich will, dass meine Häu-ser von meinen Erben nicht v e r k a n f t, noch auchdarauf Darlehne aufgenommen werden, sonder»dieselben ihnen und ihren Kindern un d Nachkom-men ,7J ) auf alle Zeiten rein 174 ) verbleiben sol- 1len; wollte jedoch einer von ihnen seinen Anthei'verkaufen oder darauf borgen, so soll ihm frei-stehen, an seinen Miterben zu verkaufen oder vonihm zn borgen; da fern aber Einer diesem zuwid e 'handelt, so soll das Verhandelte ' 7 5 ) unkräftigund ungültig sein. Da nun der Sohn des Erblassers vonder Flavia Dionysia Geld aufgenommen und seinen Antheil a»den Zinsen des verinielheten Hauses der Gläubjgcrin abgetretenhat, so wird gefragt, ob die Bedingung des Testamentes ein-getreten sei, so dass er seinen Kindern wegen des Fideicom-misses verantwortlich sei. Ich habe geantwortet, nach denvorgetrageneu Umstünden sei dieselbe nicht eingetreten. §. lötJemand setzte seine Mutter und seine Gattin en Erbeu ei"»und verordnete Folgendes: Ich ersuche dich, geliebt«Gattin, bei deinem Tode deinen Brüdern nichtszu lii nt erlass en, du hast ja die Söhne deiner Schw e 'stern, denen du es hinterlassen magst; du weiss'»das« einer deiner Brüder unsem Sohn getödtethat, indem er ihn beraubte; aber auch ein Andere'hat mir Schlimmes angethau. Da mm die Frau ob" 8Testament verstorben ist, und gesetzlich die Erbschaft den»Bruder zufällt, so frage ich, ob die Schwestersöbne von ih»'
173) Nach der versio vulgata ; meinen Söhnen und Enkelu.
174) Nach der versio vulgata: fest.
175) JVacn der versio vulgata: das Ferp'ändete.
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