Pasdrct. L. XXXi. De hgaiis et fideicommisxis H, 337
Dung angenommen, dass er nncli ihnen das Vermächtnis» zuge-dacht; ■widrigenfalls ist ihnen nichts zu gewähren. §. 12. Eine*rau vermachte dem Dama und dem Pamphilus, die sie imTestamente frei erklärt hatte, ein Landgut, so dass sie es nachihrem 17 °) Tode ihren "°) Kindern hinterlassen sollten; indemselben Testamente ersuchte sie ihre Erben, die Pamphilafreizulassen, welche Pamphila die natürliche l7 *) Tochter des"ainphilus war. Derselbe Pamphilus setzte nun, nachdem ihmdas Vermachtniss angefallen war (post tlictn legali sui ceden-tem) t75 ) j u 8e i UC i n Testamente den Marina zum Erben einUnd legte ihm das Fideicommiss auf, seine Erbschaft, nämlichöle Mälfte des obgedaebten Landgutes, welche der einzige ans** e, n restamenfe seiner Freilassöriri herrührende Theil seinesVermögens war, seiner Tochter Pamphila, sobald sie frei seinwurde, zu erstatten. Ich frage also, ob Pamphila, nach ihrer*''eilaasung, aus dem ersten Testamente, dem der Freilasserin,'»res Vater«, oder ans dem ihres natürlichen Valcrs, unter»eriicksichligung des Falcidischen Gesetzes, ihren Antheil ver-teil könne. Ich habe geantwortet, aus dem Vorgetragenener gehe sich, dass die Pamphila blos ans dem ersteren Testa-mente das Fideicommiss fordern könne. Claudius: Weil'Han annimmt, dass unter der Benennung Kinder (Jilion/lli)ä'ich di e natürlichen, das heisst die im Sclavcnstande erzeugten,Binder (Liberi) begriffen seien. §.13. Scävola: Jemand ver-achte dem Sejns mittelst Codicille Hundert, und legte ihm"hücoinmissweise auf, solche einer Sclavin des Testators znSehen; ich frage nun, ob ein solches Fideicommis.s, was der•'-■gatar der Sclavin des Testators entrichten soll, gültig sei?, c h habe geantwortet: Nein. Ferner: wenn es nicht gültig,s *5 ttrass der Legatar dem Erben, welchem die Sclavin gehört,das »elbe zahlen? Ich habe geantwortet: Nein, aber auch der^ e »atar selbst kann das Vermachtniss nicht fordern. §. 14.eniand vermachte ein zn Verraiethuiigen eingerichtetes Haus(ßtisuld) «eine» Freigelassenen beid<;i-Iei Geschlechts, so dassft * 18 den Einkünften die männlichen doppelte, die weiblichenEinfache Aiitheile ziehen sollten, und verbot, dasselbe zu ver-rufen. Es i s t aber mit Bewilligung Aller vom Erben ver-* a »ft worden. Ich frage nun, ob auch rom KauTgeJde diea, mer doppelten, die Weiber einfachen Antheil zn bekommen
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17 0) Der Freigelassenen und Legatare.„"!) Bin Sclav konnte keine andern als natürliche Kinder haben.
17 2) Also nach «lern Tode des Testators oder nach dem dama-ügfin Kechte der L. Julia et Papia Poppann, von Augu-stes bis Justinian iis , nach Eröffnung' des Testamentes.
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