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336 Pakdect. L. XXXI. De legatls et fidcicomtnhsis II.
Erben, von der Schuld eines andern Schuldners, den er in-Codicillen benannte, dem Gemeinwesen dieselbe Summe zu zah-len, nun wurde gefragt, ob, •wenn der zweite nicht zahlungs-fähig wäre, die Erben die ganze Summe gewähren müssten.Ich habe geantwortet, die Erben brauchten dem Gemeinwesenblos gegen den Schuldner , der der Angabe nach in den jüng-sten Codicillen bezeichnet ist, die Klage abzutreten 1(!! '). §. 9-Jemand setzte seine Tochter zur alleinigen Erbin ein, ernannteihr seinen Enkel zum Nacherben und verordnete Folgendes:wenn, was die Götter verhüten mögen, wedermeine Tochter, noch mein Enkel in eine ErbenWerden, so soll mein Antheil an der Hälfte jenesGutes meinen Freigelassenen zufallen. Da nun dieTochter sowohl als de» Enkel vor dem Testator verstorbensind, und das Vermögen desselben ab in/cslalo seinem Urenkelzugefallen ist, so wird gefragt, ob das Fideicommiss den Frei-gelassenen gehöre. Ich habe geantwortet, nach den vorgetra-genen Umständen und wenn kein anderer Erbe und Nacherbe,als die Tochter und der Enkel, eingesetzt seien, sei das Fidei-commiss als den gesetzlichen Erben zur Leistung auferlegt zwverstehen. §. 10. Wer nur immer mein Erbe seinwird, soll wissen, da»s ich dem Demetrius, mei-nem väterlichen Oheim, drei 'Denare schuldigbin, und dass mein väterlicher Oheim Seleucu«drei Denare bei mir niedergelegt hat. Dies sollihnen auch sofort zurückgegeben und bezahlt wer-den. Es wurde nun gefragt, ob, wenn er diese Summennicht wirklich schuldig gewesen, eine Klage Statt fände? IchLabe geantwortet, wenn er sie nicht schuldig gewesen, so finde[zwar] nicht wegen Schuld, wohl aber aus dein Fideicominisseeine Klage Statt. §. 11. JLucius Titius entliess seine Freige-lassenen, Dama und Pamphüus, zwei Jahre vor seinem Tode ausseinem Hause und hörte auf, ihnen die bis dahin gegebene Kostzu reichen. Darauf machte er ein Testament und darin fol-gendes Vermäcfifniss: Wer nur immer mein Erbe seinwird, soll allen meinen Freigelassenen, sowohldie ich in diesem Testamente frei erklärt, als die
ich vorher gehabt und die ich fr e i z u lassen gebe-ten habe, monatlich einegewisseSumme zum Un-terhalt geben. Nun wurde gefragt, ob Dama und Pamph'-lus Anspruch auf das Fideicommiss hätten. Ich habe geant-wortet, nach den vorgetragenen (Jmsfuuden sei dasselbe {nur/dann zu leisten, wenn die Kläger klar bewiesen, es habe derFreilasser, als er das Testament machte, gegen sie die Gesi"'
169) Fgl. Fr. 44. §. 6. D. de leg. 1.