PandSct. L. XXXI. De legatis et fidekommhsh II. 335
"Tun ward gefragt, ob er die Baarzahltmg dessen, was er. vorder Frist gezahlt hat, bei der Zahlung des Uebrigen anrech-nen 1GS ) könne. Ich habe geantwortet, deshalb, weil etwasVor der Frist bezahlt worden, sei er um nichts minder dievermachte Summe schuldig 1(i7 ). §. 6. Lucius Titius verord-nete in seinem Testamente Folgendes: Ichwill, dass mein"ütchen meinen Freigelassenen 1 beiderlei Ge-schlechts, auch denen, die ich in diesem Testa-mente frei erkläre, und meiner PflegetocbterSejaüberlassen werde, so dass es von derFamilie mei-n «8 Namens nicht abkomme, bis das Eigenthumdavon auf einen Einzigen gelangt. Nun frage ich,°b Seja ihren Aulheil an der Gemeinschaft mit den Freigelas-senen habe oder die Hälfte jenes Gütchens in Anspruch nehmenkönne'. Ich habe geantwortet, es sei klar, dass der Testirendea 'le zu gleichen Theilen berufen gewollt. §■ 7. Jemand setzte. «einen unmündigen Sohu zum Erben ein, vermachte seiner Gat-"n ihre Aussteuer zum Voraus, sowie den Schmuck, die Scla-Ven und zehn Goldslücke, und ernannte dem Sohne, wenn erUnmündig verstürbe, Nacherben, welchen er folgendes Ver-mächtniss aullegte: Alles, was ich im ersten Testa-mente ,G8 ) weggegeben habe, sollen auch die Il'r-ben meines Erben doppelt geben. Nun wird gefragt,ob, wenn der Unmündige stirbt, nach dieser Substitution auchdas Heiratlisgut nochmals entrichtet werden müsse. Ich habegeantwortet, der Testator scheine nicht gemeint gewesen zu*ein, das Vermiichtniss der Aussteuer zu verdoppeln. Fernerwage ich, ob die einzelnen vermachten Sachen, da sie nochnainer unentgeltlich, besessen werden , von den Nacherben ge-lordert werden können. Icli Labe geantwortet: Nein. §. 8."leinen Mitbürgern vermache ich den Schuld-schein des Ca; hs Sejns. Nachher untersagte er, mittelst^odicille, die Schuld vom Sejus einzutreiben und ersuchte den
166") Nämlich das Interusuriunv jener Summen von diesen ab-ziehen.
i67) Die Verbesserung drheri statt videri ist iinerlässlich, daEreignisse nach dein Tode des Testators keine Auslegungdes Testamentes begründen können. Bei videri würde es aberheissen: sei keineswegea eine geringere Summeals vermacht anzusehen.
168) Es ist damit kein früheres gemeint; ein Testament mitPupillarsubstitution ward uicht nur nllcinal als aus zwei Te-stamenten bestehend angesehen, sondern auch gewöhnlichWirklich in zwei Urkunden verlasst, wovon die erste dieErbeinsetzung, die zweite die Ernennung des Erben des ein-gesetzten Unmündigen enthielt. Dies geschah aus Vorsichtfür die Sicherheit des Unmündigen. Ga/us II. 180. 181.