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332 Pandect. L. XXXI. De legatts ei fidetcommissis II.
ich an 157 )> Veras und Sapidns, dass ihr diese'*Gut nicht verkaufet, und der, welcher unter euchzuletzt stirbt, es bei seinem Tode meinem Frei-gelassenen und Nachfolger ISR ) Symphorus unddem Beryllus und Sapidus, die ich unten frei er-klärt habe, oder wer von ihnen danu uocli amLeben sein wird, hinterlasse. Da sie nun in demersten Tbeile des Testaments, wo sie das Gut zum VorausVermachte, sie einander nicht subslituirt, in dem zweiten aberdie Worte: welcher zuletzt stirbt, beibefügt hat: sofrage ich, ob, wenn Einer verstirbt, dessen Antheil dem An-dern gehört? Paulus antwortete: die Testirerin scheint indein Fideicommisse, wovon die Rede ist, zwei Grade derSubstitution '**) angeordnet zu haben, den ersten, wornachder früher Sterbende dem Andern [seineu Antheil] , und denzweiten, wornach der zuletzt Versterbende denen , welche sienachher namentlich aufgezahlt hat, [das Ganze] hinterlassensollte. §.3. Der Kaiger Alexander Augustus au den Clau-dius Juliauus , Präfecten der Stadt: Wenn du dich über-zeugt hast, lieber Julianus, dass die Gross in u 11 e r,zu Umgehung der Lieblosigkeitsklage, ihr Ver-mögen durch dem Enkel gemachte Schenkungenerschöpft hat, so verlangt das Hecht (ratio), das»das Verschenkte zur Hälfte 1Gu ) rückgängig ge-macht werde. §. 4. Lucius Titius, der fünf Kinder hatte,entliess sie alle der väterlichen Gewalt, wandte Einem Sohne,Cajus Sejus durch .Schenkungen ein sehr grosses Vermögen zu,behielt sieb gelbst nur einen massigen Ueberrest vor und
setzte dann alle seine Kinder nebst seiner Gattin zu Erben ein;
in demselben Testamente vermachte er zwei Besitzungen, die
er zurück behalten hatte , demselben Cajns Sejus zum Voran*und ersuchte ihn , aus den Einkünften der Güter, die er ihmbei Lebzeiten geschenkt hatte , der Tochter Mä'via soviel, unddem andern Bruder soviel Goldstücke zu geben. Als den Sejusdarauf seine Schwester Mä'via verklagt, beruft er sich aui«Falcidische Gesetz. Da nun der treuliche Kaiser, wie vor-stehend, das Verschenkte gegen den Willen des Sclieuker»
zurückzufordern nachgelassen hat, so frage ich, oh Cajus SejuS
angehalten werden könne, nach dem Willen des Vaters dem
157) Fi'lc! vestrae committo, die das Fideicommiss bezeichnen-den Worte.
158) D. i. Erben.
J.W) Der fideicoininissarischen nämlich.
1601 S. über diese Stelle Cujac. obs. lib. V. cap. 14. ICritz
Abhandlungen über ausgewählte Materien des CiviVrecbtSj
Leipzig 1824. S. 117.
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