Pandkct, L. XXXI. Da legatis et fidctcommissis II. 331
«ansgeratlie, Sclaveu sich befanden, alles dieses darin vorhan-dene den andern eingesetzten Erben gebühre. Paulus: Ichuabe geantwortet, die Scbuldforderungen (nomina debilontm)«eten nicht darunter begriffen, sondern gehören Allen zusam-"•*'•» auf das Uebrige aber habe der Urenkel keinen Anspruch.|" 1« Titius vermachte seines Bruders Sohne Landgüter unddtadtgruiidstücke, und darunter auch das Sejische Landgut,welches der Hausvater (Titius) selbst bei Lebzeiten zwar unterEinern Namen ganz besass, aber, um desto leichter Abpachter?"■ finden, in zwei Theilen verpachtete , so dass er nach derBeschaffenheit des Orts den höher gelegenen Theil das obere,"nd den niedrigem das untere Sejische Gut nannte. Ich frageÖUD , ob dieses Gut ganz dein Bruderssohn gebühre. Paulusantwortete: Wenn der Testator das ganze Sejische LandgutJ'nter Einein Namen besessen hat, so inuss es, obgleich er es' a gesonderten Abtheilungen verpachtet hatte, doch vermöge* e « Fideicommisses ganz gewahrt werden; es müsste denn der* ,|, l*e klar erweisen, welchen Theil der Erblasser gemeint habe.87. Idem lib. XIV. Resp. — Titia hat verordnet, dein*ejns dreissig Tage nach ihrem Tode eine Getreidcanwei-«Ung JS3j zu t au f e „. da nun Scjus bei Lebzeiten der Testi-j^riu eine Getreideanweisung unentgeltlicher Weise erworbeu! la 'le, und er nicht auf das klagen kann, was er schon,hat ' 5 *), so frage ich, ob ihm eine Klage zustehe. Paulus"»twortete: dem, von welchem die Rede ist, müsse der Werth" e >" Anweisung entrichtet werdeu 155 ), weil ein solches Fidei-'°Himiss mehr in einer Quantität, als in einer bestimmten Sache"«steht. §. 1. Ich habe begutachtet, dass einem Mädchen,Welches über fünfundzwanzig Jahre alt war, von Zeit desErhängten Verzugs an, Zinsen vom Fideicommisse entrichtet^Verden müssten; denn wenngleich [nur] verordnet ist ' 5 G ),<las a noch nicht Fünfuudzwanzigjährigen unbedingt Zinsen ge-währt werden müssen, so ist dies doch'nicht vom Verzuge zu^erstehen; dieser braucht nur einmal eingetreten zu sein, soist die Verbindlichkeit zu fortlaufenden Zinsen begründet. §. 2.*<"-ja vermachte ihren Sclaven eiu Landgut und orduete ihnen
äffendes Fideicominigs an: Eurer Redlichkeit vertraue
«Jen allerdings im Vermächtnisse begriffen sein. Fr. 44. §. 5.
Ü- de. leg. I. Fr. 88. $. 8. h. i.J63) Vgl. oben Fr. 49. J. 1- h. *•*?4j Man konnte also nicht zwei solcher Anweisungen he-
sitzen.
J*5) S das ang'ef. Fr. 49. J. 1.156) Wir haben darüber uu
nur spätere Rescripte, von Diocletian.und Maximian, c. 3. Cod. in qu. crius. in int. rcst.n. estne-ccssaria 2. 41. c. ö. Cod. de acl, E> et V. 4. 4t).