330 Pandkct. L. XXXI. De legatis et fideicommhsis II.
auf welchen ihnen das Fideicoinmiss beschieden ist, auch zuNacherbinuen ernannt, und so als solche zur Erbschaft be-rufen. Denn -wenn von einem der Erben ab einem fremdenSclaven, unter der Bedingung seiner Freilassung, ein Fidei-comniisa ausgesetzt, und derselbe Sclav diesem Erben zumNacberben ernannt ist, so ist die IVacherbeneinsetzung, obsebonunbedingt geschehen , doch unter derselben Bedingung, unter■welcher dem Sclaven das Fideicommiss zugewendet ist, zuverstehen.
84. Idem lib. XXI. Quacst. — Wenn Jemand seinen»Sclaven durch Fideicommiss die Freiheit vermacht und nochetwas dazu bescheidel, so sagen Einige, weil die Absicht war,dass er von dem Erben [erst] freigelassen werden sollte 151 )»so folge, dass er zum Fideicommiss nicht zugelassen werdenkönne. Das ist aber unbillig, denn einem solchen Menschenist gewissermaassen beides [zugleich] angefallen (iitriusque diesccssti), sowohl die Freiheit, als die Geldforderung, so dass ichdafür halte, wenn in der Freilassung Verzug verhängt wird,so ist derselbe auch bei dem Fideicouunisse verhängt, und estritt die Obliegenheit der Verzinsung ein; denn auch dassandere Dinge, die der Sclav dem Herrn mittler Weile, wäh-rend derselbe ihm die Freiheit zu gewähren zögert, erworbenhat, jenem wieder erstattet werden müssen, ist sehr richtigbegutachtet worden.
85. Idem lib. IV. Resp. — Einen Gläubiger, welchemdie verpfändete Sache vom Schuldner vermacht ist, hindertnichts, das geliehene Geld zurückzufordern , wenn nicht klarbewiesen wird, dass der Wille des Testators gewesen sei»damit aufzuheben.
86. Idem lib. IV. Resp. — Cajus Sejus, mein Ur-enkel, soll in einErbe zur Hälfte meines Vermögen»sein, mit Ausnahme meines und des väterlichenHauses, in welchen ich wohue, mit allem, wasdarin ist. Alles dieses gehört, das sollst du wis-sen, nicht zu den Erbt heile, den ich dir g e gehen
habe. Ich frage nun, ob, du in diesen Häusern Silberzeug«
Aufzeichnungen von Schuldnern (»Omina dcbüorum) 1 . sa )»
151) Nicht unmittelbar von dem Erblasser frei erklärt war, alsonicht mit dessen Tode die Freiheit erlangte.
152) Die tobvlue, worin die expcnsilaUi unter den Namen dB*Schti/dner eingetragen standen. (Cnlcndnria; s. n. Fr. 88-jir. h. t.) Nomen kann hier nicht Forderung übersetzt wer-den; es stellt im-eigentlichen Sinne und bedeutet das hnBuche mit dem Kamen des Schuldners uberschriebene Contodesselben , wie, wir sagen würden. Auch können nichtHandschriften der Schuldner geineint sein; denn diese wür*