Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
329
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Pandkct. t. XXXI. Da legath ei fidcicommksis II. 329

Vermächtnisse an leisten schuldig. §. 2. Valens schreibt,einem fremden Sclaven köune eine seinem Herrn gehörige SacheVermacht werden ; so auch das , was man seinem Herrn un-bedingt schuldig" ist; denn wenn man einem fremden Sclavet»etwas im Testamente zutheilt, so kommt die Person des Herrn"tir insofern in Betracht, dass man ihn gültig im Testamentebedenken köune (vi sit cum co le.slnmrnti facfio); das Ver-"lächtuiss aber gilt in Beziehung auf die Person des Sclaven.Daher bestimmt Juliann g sehr richtig, dass einem fremden"claveu nur eine solche Sache , die er selbst, wenn er freiWäre, empfangen könnte, vermacht werden könne; blosseVerdrehung ist nämlich jene Bemerkung , dass einem Sclavena "ch so vermacht werden könne: so lange er Sclav sein■Werde; denn auch diese* Vermächtniss bekommt seine Kraftdurch die persönliche Eigenschaft des Sclaven. Sonst könntenWir auch das bemerken, dass es gewisse Sclaven gibt, die,Wenn gleich sie die Freiheit nicht erlangen können , doch ih-re m Herrn ein Vermächtnis» nnd eine Erbschaft zu erwerbenVermögen. Nach jenem oben erwähnten Grundsatz also, dass"ei Testamenten auf die Person des Sclaven gesehen werde,•st auch angenommen, dass einem zu einer Erbschaft gehörigenSclaven vermacht werden könne 149 ). So ist es also nicht2 >i verwundern, dass etwas, was dem Herrn gehört, oder wag•Hau ihm schuldig ist, dem Sclaven unbedingt vermacht werden*-Önne, obgleich solches seinem Herrn nicht gültig vermachtWerden könnte.

83. Idem Üb. XI. Qnacst. — Latinns Largns l * °):v °r kurzem kam folgender Fall vor: Ein Freigelassener selzta8 eineu Freilasser zur Hälfte zum Erben ein , und seine Toch-,e ' zur andern Hälfte; der Tochter legte er als Fideicommissft,, f, [ihre Hälfte] gewissen Sclaviunen des Freilassers, wenn8| e freigelassen sei« würden, zu erstatten; und falls diese*ochter nicht Erbin würde, ernaunte er eben diese SclaviunenZu Nacherbinnen. Da nnn die Tochter nicht Erbin werdenWollte , ku traten die Sclavinneu auf Geheiss ihres Herrn,lv <»mlich des Freilassers [des Testators] die Erbschaft an. Nachejnig er Zeit aber wurden sie von ihm freigelassen und fragten*J"n, ob gj e von demselben das Fideicommiss fordern könnten.* c u bitte dich also, mir zu schreiben, was du davon hältst.ich habe geantwortet, das Fideicommiss erscheine nicht alsa "f diesen Fall wiederholt, sondern ewes von beiden als er-'beilt, entwed er das Fideicommiss, oder die Erbschaft ».elbst;'•chtiger aber könne man sagen, sie seien auf denselben Fall,

149) S. oben Fr. 55. I, 1. h. t.

IM) Dieser schrieb nämlich das Folgende an den Paulus.