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3 (1831)
Entstehung
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328
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328 Pandect. L. XXXI. De legatls et fidckommhsis II.

schlechthin * * 6 ) vermacht ist, und der Legatar sie nicht, gegenden Willen des "Erblassers, anschlägt, das Eigeuthum daran,Was der Erbschaft zustand, gerndeswegs auf den Legatar über-geht und niemals dem Erbeu gehört hat.

81. PAUL. lib. IX. Qttuest. Wenn Jemand in sei-nem Testamente seineu Rindern, die er zu Eiben einsetzte,nicht als gesetzlichen, sondern als ernanuten Erben, Fideicom-inisse auferlegt hat und das Testament durch irgend ein Er-eigniss ungültig '*') wird, so können die Rinder, die als In-testaterben eintreten, zu Entrichtung der Fideicominisse nachdem Testamente nicht gezwungen werden.

82. Idem lib. X. Qtiacst. Ein Schuldner vermachteseinem Glaubiger Zehn, welche er ihm nach einem Jahre,unter Pfaudsichefrheit, zu zahlen schuldete, hier kann nicht,.wie einige meinen, blos der Nutzen der Zwischenzeit I48 ),sondern die ganze Summe der Zehn gefordert werden. DieKlage fällt auch nicht weg , wenn mittlerweile das Jahr ab-gelaufen ist; denn es ist genug, dass der Anfall wirksam ein-getreten igt (nlililcr dies ccssit.) Wenn aber das Jahr beiLebzeiten des Testators verstreicht, so ist das Vermächtnis»als kraftlos geworden zu betrachten, obwohl es von Anfang zuRecht bestand. So ist auch in Betreff der zum Voraus ver-machten Aussteuer begutachtet worden, dass sie nach demTestamente ganz gefordert werden kann. Was sollte manauch sonst, nach jener andern Meinung, wenn das Verinäeht-niss blos auf die Zwischennutzung ginge, in dem Falle sagen,wenn ein Grundstück , das zu einer gewissen Frist abzutretenilt, vermacht wird ? Hier kann weder Geld gefordert werden,weil keines vermacht ist, noch ist auch leicht ein Theil de»Grundstücks anzugeben, der anstatt der Zinsen verlangt wer-den könnte. §. 1. Wenn ein erster, zweiter und dritter Erbe,ernannt und folgende Vermächtnisse ausgesetzt sind: Wennder Erste nicht ineinErbe wird, so soll derZweitedem Tititig Zehn geben; wenn derZweite nichtmein Erbe wird, so soll der Erste dem Sejus dasLandgut bei Tusculum geben; und nuu beide, derErste und der Zweite , die Erbschaft ausschlagen, so fragtsichs ob und wem die ihnen gesetzteu Nachcrben die Ver-mächtnisse zu entrichten haben '! Heida ISacherben sind die

lid) Pure sagt hier wohl noch mehr als unbedingt, unddeutet die Worte: tlo, lego, sibi habelo, praecipito,,volo adcum pertinere , die legttth vindicationis und praecnptiom's an,entgegengesetzt dem: heres dnmnas esto dare oder caperesinito. Vgl. oben Th. II. S. 689. Note 81.

147) Jrriitm. S. $. 4, b. Inst. 2. 17.

148) Die Zinsen, wenn das Capital unzinsbar war.