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3 (1831)
Entstehung
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327
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• Pandect. L. XXXI. Da legatis et fidekomtnissis II. 327

Weilen die Auszahlung eines Theils fordert, aber nicht erlangt,so ist dies als eiu gegen ihn verbilligter Verzug anzusehen.§• 1. Da durch Verordnung unsers gnädigsten und grossmäch-tigsten Fürsten, Kaisers Seyerus, der Verkauf gewisserStaatsgüter nach dem Tode des Käufers, unter Rückgabe desIvaufschillings an die Erben , aufgehoben wurde , so habe ich,\vegen des venmithlicheu Willens des Testators, geurthcilt,dass einem Legatar, welchem der Käufer eiu zu diesen Be-sitzungen gehöriges Gut vermacht hatte, von dem [wiederer-statteten] Gelde ein verhältnissmässiger Theil des abgeschätztenWerthes l * 4 ) ausgezahlt werden müsse. §.2. Auch der Staattnuss von einem Fideicommiss nach dem Tode [des Testators]Winsen entrichten; wenn aber an der vermachten Sache einSchade sich ereignet, so müssen ihn diejenigen gelten, die»ach gesprochenem Urtheile demselben gemäss auszuzahlenunterlassen haben. Dasselbe gilt von Processkosten , wennkein Grund zum Streiten vorhanden war; denn wenn sie des-halb Unwissenheit vorschützen, so sind sie damit nicht zuboren; "was auch bei Vormündern angenommen ist. §. 3. liinVater verbot fideicommissweise, ein gewisses Grundstück aus-serhalb der Familie »einer Kinder zu veraussern. Als nunder Letzte von diesen Kindern, der aufs Fideicommiss klagenkonnte , ohne Kinder starb , und einen fremden Erben hatte,ward erachtet, das» nichts desto weniger die Klage zu seinemNachlasse gehörte. §. 4. Wenn *''•'') ein Gläubiger dessen,der das Testament gemacht, das Haus von demselben zmnPfuude erhalten und verkauft hat, so wird gegen den Käufer,■Wenngleich ihm der Wille des Verstorbenen bekannt war,des Fideicoimnisses wegen keine richterliche Hülfe gewährt.

79. 1dkm lib. XI. liesp. — Eine [Witwe], welchebei ihrem Tode den Freigelassenen ihres Mannes gewisse Fi-deicoinmisse zu hinterlassen verfluchtet war, vermachte demIViessbrauch derselben Fideicommis.se auch ihren Freigelassenen.Nun hatten jene, die die Güter aus dem Testamente des Ehe-mannes hätten fordern sollen, aus llecbtsiinwisseiiheit daä»Weite Fideicommiss mit deu übrigen lange Zeit hindurch ge-nossen; es war aber kein Zweifel darüber, dass sie dadurch.4ie Klage auf das erste Fideicommiss nicht verloren hätten.

80. Idem Jib. 1. Definition- — Ein Vermächtnis» er-theilt das liigenthuin der [vermachten] Sache ebenso dem Le-gatar, als die Erbschaft das der einzelnen \Erbsc\vafts-^Sacbeudem Erben; was soviel sagen will, dass , wenn eiüe Sache

144) Des Wcrlhs, und nicht des Kaufschillings, da es als einVermuchtniss einer fremden Sache anzusehen ist.

145) In demselben Falle.