326 Pandeot. L. XXXI. De legatis et fideicommtssis II.
mundschaftsklagc durch die Ausflucht, dass die Summe be-stimmt sei, von getreuer Rechnungsablegung nicht befreienkönnen. §. 31. Mävius, der ersucht war, seinem Bruder Ti-tius die-Erbschaft des Sejus, der ihn zum Erben eingesetzthatte , nach seinem Tode zu erstatten, setzte eben diesen Ti-tius zum Erben ein , und ersuchte ihn , bei seinem Tode so-wohl seine als des Sej'us Erbschaft dem Seinpronius zu er-statten. Da nun Titius aus den mittlerweile erhobenen Nutzungensoviel, als ihm vermöge des Fideicommisses gebührte, gezogenhalte, so habe ich begutachtet, dass das Fideicommiss ' 3 °) nichtals eine Schuld abzuziehen sei , weil das ihm Gebührende alsdurch Gegenrechnung empfangen anzusehen war 14 °). Frei-lich, wenn Mävius den Titius unter der Bedingung zum Erbeneinsetzte , dass er das Fideicommiss aus dem Testamente desSejus nicht behalten sollte , so liiüssfe er sich mit der Gegen-rechnung bis zum Betrag des Falcidischen l * ') Viertheils be-gnügen; es würde aber darin eine Unbilligkeit liegen; klügerwürde er thuu , wenn er die Erbschaft nach dem Testamentedes Bruders ausschlüge, und den Vcrniögensbesilz ohne Testa-ment ergriffe ; auch würde dies nicht als Unredlichkeit geltenkönnen, da er nicht betrüglich gehandelt hätte. §. 32. Ichbitte dich, mein Gatte, wenn du Kinder habenwirst, ihnen die Grundstücke zu hinterlassen,oder, wenn du keine haben wirst, deinen odernieinen Verwandten, oder auch unseren Freige-lassenen. Hier habe ich geurtheilt, dass keine Wahl 142 )verstauet sei, sondern die Ordnung der Rede die der Substi-tution andeute, §. 33. Da einer Stadt Dörfer vermacht waren,die bestimmte Grenzciv* hatten , so ward geurtheilt, dass die-selben deshalb nicht minder kraft des Fideicommisses gewährtwerden lnüsstcii, weil der Testator erklärt hatte, er werde dieGrenzen derselben noch bezeichnen und die Form eines Kainpf-epiels , dessen jährliche Feier er anordnete , bestimmen , diesaber, durch den Tod daran verhindert, nicht gethan hatte.
78. Ioem üb. IX. Jlesp. — Wenn Jemand deshalb,weil der Erbe sich auf das Falcidische Gesetz bezieht l * a )Jmit der Fideicoinmissklage nichts ausrichtet, und nun einst-
139) Des Sejus.
140) Sobald aus beiden Erbschaften zusammen dem Fideicom-missar des ersten und Fiduciar des zweiten Testators nursoviel bleibt, als er durch die erste allein bekommen habenwürde, so kann alles Uebrige Andern zugewendet werden.
141) Eigentlich Pegasiaiiischen, da es durch das SC. Pegasia-num auf Fideicommisse ausgedehnt worden.
142) Zwischen den Verwandten und den Freigelassenen.
143) S. o. zu Fr. 77. j. 31.