Pandect. L. XXXI. Da legath et fidctcommissis II. 325
jenigen sind als zum Fidcicommiss berufen zn betrachten,■welche der Verfügung Folge geleistet Laben; sonst würde dieUngereimtheit hervorgehen, das» gegenseitig Klagen gestattetWerden müssten , nämlich einer den Von» Andern veräusserten1 heil" zurückforderte, 'während er seinen Theil durch Veräus-seruug verloren hätte. Obiges kann übrigens insofern Stattfinden, wenn sie zugleich veräussert haben; sofern einer früher▼eräussert hat, hat er keinen Autheil an den Rechten derer,die es späterhin thnu, wer aber später verkauft hat, gilt alsMittheilbaber dessen , der nicht verkauft hat, an den Theilender frühem Verkäufer. Wenn hingegen Reiner verkauft hat«ud der Letzte ohne Kinder gestorben ist, so findet keineKlage auf das Fideicommis« mehr Statt. §. 28. Unter mehrerenFreigelassenen war zu dem Vermächtniss eine» Grundstück»auch eine Freigelassene mit zugelassen worden I35 ). Da nunder Freilasser gebeten Latte, dasselbe nicht aus der Familiedieses Namens zu lassen , so ward [doch] erachtet, dass deinSohne und Erben dieser Freigelassenen der Antheil am Grund-Stücke, welchen die Mutter empfangen hatte, bleiben müsse * 3 ll ).§• 29. Jemand hatte, in der Meinung, dass sein ganzes Ver-mögen seiner Muhme zufallen "werde , in einem au sie gelich-teten Codicill mehreren Personen Fideicoinmisse ausgesetzt; daDun der Vermögenshesitz 137 ) nach dem Erbfolgerecht zweiPersonen desselben Grades zufiel, so habe ich aus Rücksichtauf die Billigkeit und nach Anleitung des hestäudigen ( per-petui) Edicts begutachtet, dass die Muhme wegen der Hälfte*u übertragen sei, die Freilassungen aber von ihr hewirktWerden müssten, weil es hart erschien , dass diese des Scha-'deng wegen wegfallen sollten. §. 30. Ein Vater, der seinemSohne die Hälfte, und dessen unmündigen Schwestern, welchene r den Bruder zum Vormund setzte, jeder ein Viertlieil (seinesVermögens] zugetheilt hatte, hatte sich dabei so ausgedrückt:"lein Sohn, du wirst für deiue Hälfte mit zwei-hundert Goldstücken, und ihr, meine Töchter,
Werdet für eureViertlieile jede mit bmidurt Gold- '
Glücken zufrieden sein ,3S ). Dies konnte nicht als ein
den Kindern gegenseitig hiuterlassenes Fidcicommiss der Erb-,
Schaft gelten, sondern nur als eine Schätzung seines Ver-•nö'geus , wie sie von wirthlichcn Eltern zu geschehen pilegt;daher wird auch der Bruder sich eiumal auf erhobene Vor-
135) Nach dem "Willen des Testators nämlich.
136) Ogleich er nicht zur Familie des Testators und FreiJassersseiner Mutter, sondern zu der seines Yater» geholte.
*&7) Bonorum possessio unile cognttti.138) S. o. Fr. Ö9. pr. h. t.