Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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324
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324 Pandsct. L. XXXI. De legatis et fidekommhfis II.

jener Satz zu diesem Ausdrucke passte. §, 23, Ein Sohnhatte seine Mutler zur Erbin eingesetzt, und gebeten, die imTestamente ausgesetzten Fideicoinmisse unter Eidespllicht zuentrichten. Da nun dieses Testament nicht rechtsgülliger Weiseerrichtet war, so habe ich gleichwohl erachtet, dass die Mut-ier als gesetzliche Erbin zu Entrichtung der Fideicoinmisseanzuhalten sei, denn die von dringendem Wunsche zeugendenBitten waren als auf jede Art der Erbfolge gerichtet anzu-sehen. §. 24. Ich gebe meiner Tochter, aus Für-sorge für ihr Wohl, auf, nicht eher ein Testamentzu machen, als bis sie Kinder haben wird; denn sowird sie ohne Gefahr leben können. Dies war offen-bar nicht als Verfügung eines Fideicommisses für die mit-erbende Schwester anzusehen , weil der Verfasser nicht übersein Vermögen testiren , sondern uuter der Form eines gutenIlaths durch Verbot der Testa,mentserrichtung ihr Recht be-schränken'wollte I3i ). §• 26. Ich bitte dich, Tochter,dein Vermögen ein m al unter deine Kinder, sowiees ein Jedes um dich verdient haben wird, zu ver-tu eilen. Hier gilt das Fideicommiss als allen Kindern be-schieden, wenn sie auch nicht gleiche Verdienste [um dieMulter] sich erworben haben; wenn die Mutter keiues er-wählt hat, so genügt es bei allen, wenn sie sich nicht [gegensie] vergangen haben; die aber, welche die Mutter erwähltLat, haben meines Erachtens den Vorzug, dafem sie sich alleinverdient gemacht baben; hat sie keines erwählt, so sind nurdie, die sich vergangen haben , ausgeschlossen. §. 26. EineMutter legte ohne Wissen ihres Sohnes einen Brief, der eineSchenkung über ihre Grundstücke, aber keine ein Fideicom-inisg bezeichnende Ausdrücke enthielt, in einem Tempel nieder,und sandte au den Tempelwärter folgenden Zettel: Die Ur-kunde über jneinen letzten Willen soll nach mei-nem Tode meinem. Sohne aus geantwortet werden.Da sie nun mit Hinterlassung mehrerer Intestaterben verstarb,so habe ich begutachtet, das» hier ein dein Sohne hinterlas-senes Fidekommhs zu verstehen sei; denn es ist nicht t/aranfzu sehen, wen Jemand in Betreff de» letzten Willens anredet,sondern auf wen die Willensineiiiiiug gerichtet ist. §. 27.Jemand hinterliess seinen Freigelassenen ein Gut und ersuchtesie, es nicht zu veräussern, sondern in der Familie der Frei-gelassenen zu behalten. Wenn alle bis auf einen ihre Antheileyerkanff haben, so kann der, welcher nicht verkauft hat, dieAntheile derjenigen, welchen er nicht zur Verä'usserung seineEinwilligung gegeben hat, ganz zurückfordern j denn V.nur} die-

134) Gerade entgegen ist Fr. 74. pr. D. ad SC. Trcbell. 36. i.