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3 (1831)
Entstehung
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323
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Pandect. L. XXXI. De Icgaiis et fideicommhsis II. 323

oes Fideicommisses herausgegeben 'werden müssten; auch isthei einer Ehefrau wegen bestätigter 131 ) Schenkungen vonjeher eben dasselbe beobachtet worden. §. 18. Erben, die er-sucht sind, die Erbschaft nach ihrem Tode zu erstatten, haftennicht für die Gefahr der Ausseustände , die ihnen durch dieErblheilung, vermöge der unter den Miterben gegenseitig ge-troffenen Anweisungen * 3 2 ), zugefallen sind, ebenso w enig alsfür die Gefahr der Grundstücke , wenn [unter den Miterben]eine die Gemeinschaft aufhebende Austauschnng vorgenommenWorden ist. §. 19. Ich will, dass meine Tochter dagVermögen ihrer Mutter zum Voraus nehme undfür sich behalte. liier sind die Nutzungen, die der Vatermittlerweile gezogen und nicht etwa besonders aufbewahrt,sondern verzehrt oder in seilt Vermögen verwendet hat, nichtals der Tochter mit vermacht anzusehen. §.20. Meinen ge-liebten Brüdern, deinen mütterlichen Oheimen,Soll Alles, was ich vom mütterlichen Vermögenin Pamphylien, Lycien oder sonst irgendwo nochhesitze, überlassen werden, und du sollst mitihnen darüber keinen Streit erheben. Hier sind alleeinzelne Sachen aus der mütterlichen Erbschaft, die in demEigenthum eben dieser Person geblieben sind, in dem Fidei-commisse mit gemeint. Wenn also aus diesen Gütern. Geldgezogen und in die Masse des eigenen Vermögens [der Erb-lasserin] verwendet worden ist, ingleichen wenn [zu diesenGütern gehörige] Sachen durch Theil.ung [ihr] Eigenthum ge-worden sind, so ist alles dieses nicht mit zu gewahren, da siefür Schlichtung der Uneinigkeiten unter den Verwandten be-sorgt gewesen ist, welche in der Gemeinschaft einen Erregungg-StolE zu finden rdlegen. §■ 21. Eiu Vater übergab , nachdemer mehrere Kinder zu Erben eingesetzt halte, sterbend dieSchlüssel i.:sd den Siegelring ul ) seiner ältesten Tochter zurAufbewahrung", und befahl einem anwesenden Freigelassenen,

die unter seiner Obhut befindlichen Sachen derselben Tochter

z » übergeben. Dies ward als eine Maassregel zum Bestenalier Kinder angesehen und nicht dafür gehalten , das« die

locbler deshalb, wenn es zur Entscheidung über die Thetluugkäme, ein Vorrecht haben würde. §. 22. Wenn ein Salz [im

' estarnente] unvollständig erscheint, so wird das bei dem vor.-hergehenden oder nachfolgenden Vermächtnisse oder Fideicom-nnsse gebrauchte Wort nur dann mit darauf bezogen, wenn

131) Durch den Tod bestätigter Schenkungen des Ehemannes.Fr. 32. }. 1. 2. />. ,1« donut. int. V. et IT. 24. 1.

132) In unserer Ausgabe fehlt nach delegutiombus das Komma,was den Sinn entstellt.

' läü) 'Womit er seine Sachen versiegelt hatte.

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