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3 (1831)
Entstehung
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322
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322 Pandect. L. XXXI. De legalh ei fideicommhste IF.

Vermögen an dich gelangt, zn geben und zn er-statten. Unter diesem Fideicommiss ist auch das begriff e 11 »was er nachher der Gattin durch ein Codicill beschieden hat;denn der Zeifpunct (ordo) des Geschriebenen hindert nichtsim. Kechte und am Willen £des Testators]; hingegen behältsie die ihr zum Voraus vermachte Aussteuer für sich, da diesevielmehr als wiedererstattet, denn als gegeben , zu betrachtenist. §. 13. Ich will, dass meine Güter meinen Frei-gelassenen überlassen werden; sollten einige vonihnen kinderlos mitTode abgehen, so sollen derenAntheile den übrigen zufallen. Hier ward geurlheilt,dass diese Substitution einen Milfreigelassenen , der eines an-deren Mitfreigelassenen Sohn war, ausschliesse. §. 14. Ei'»Minderjähriger hatte seinem Curator off'eubar überfliissigerweise»als Fideicommiss aufgegeben , seinem Bruder und Erben überdie geführten Geschäfte Rechnung abzulegen ; obschou nun in»Testamente beigefügt war , dass die Auszahlung erst erfolge 11sollte, wenn der Bruder zur Volljährigkeit gelangt sein würde»so wurde doch eine Klage des Bruders, der unter einem an-dern Curator sie anstellte, für statthaft erachtet, weil jeneWorte vielmehr zum Besten des Bruders geschrieben erschie-nen, als dass dadurch eine Zahlung, die rechtmässig geschehenkonnte, hätte hinausgeschoben werden sollen. §. 15. Jemandhatte einen Fremden zum Erben eingesetzt und von ihm ab)' auf dessen Todesfall, seinen (des Testators) Freigelassenen ge-wisse Güter fideicommissweise vermacht, auch gebeten , dasSdieselben nicht ausserhalb der Familie seines Namens veräinl-sert werden möchten. Hier habe ich begutachtet, dass de«Nacherbe ' 2 n ) diese Güter nach dem Willen des Erblassers 1{ebenfalls] herauszugeben schuldig sei; ob aber sofort oder un-ter der nämlichen Bedingung 1 3 °), das komme auf den Wille"[des Testators] an; nach dem jedoch, was man über diesen

Willen verinuthen kann, ist der Tod de« ersten Erben abzti*

warten. §. 16. Die Uebernabme eines Wecliselbankjreschäf'*»

das durch Fideicommiss hinterlassen ist, gegen Schadlosstelln»?der Erben durch Caution, ist gleich einem Kaufe zu betrachten,und es ist daher nicht darnach zu fragen, ob etwa mehrSchulden da sind, als gewonnen wird. §. 17. Ein Vatetvermachte seiner Tochter fideicommissweise die Sclaven , dieer ihr bei ihrer VerlieiratLnng gegeben hatte. Hier Labe ic»erachtet, dass die [indess} geborenen Kinder, wenn auch deren\ Mütter vor der Teslamentserrichlung gestorben wären, k ra "

129) Der nämlich in demselben Testamente dem gedachten ein*gesetzten Fremden sufostituirt war.

130) Nämlich erst bei dem Tode des ersten Erben.