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3 (1831)
Entstehung
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321
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Pandkct. L. XXXI. Dg hgalis et ßdeleommissh II. 321

seinem Sohne hinterlassen hat, entwahrt werden, so hat Letz-terer gegen seine Geschwister und Miterben keine Klage; hatjedoch der Vater eine Theilung unter seinen Kindern gemacht,so wird der Schiedsrichter, in Betracht des vermuthlichenWilleus [des Vaters] nicht zugeben, dass jener Sohn die denMiterben zum Voraus vermachten Autheile sollte herausgebenmüssen, wenn nicht auch diese erbötig sind, ihm das vomVater ihm Zugedachte unverkürzt zu gewähren. §. 9. Ein*ater hiuterliess seiuer enterbten Tochter fideicommissweiseeine gewisse Summe Geldes, und verordnete, dass ihr gelbige,sobald sie heirathen wollte, zur Aussteuer gegeben, der Sohn^ber die Zurückgabe sich angeloben lassen (stipuliren) sollte;" a nun der Sohn eiue geringere Aussteuer gegeben hatte , so•Bussle der Ueberrest unstreitig der Tochter entrichtet werden.Auch nach erfolgter Scheidung kann die Tochter mit Rechta "f das Fideicommiss und dahin klagen , dass ihr die Slipula-''onsklage abgetreten werde; weil es nicht wahrscheinlich ist,dass der Vater eiue Stipulation habe wollen bewirken lassen,Wodurch die Tochter nach ihrer ersten Ehe ohue Mitgift"hebe; wenn sie wieder geheirathet hätte, könnte auch die"'ipulation (canlio) nicht auf die zweite Heirath ausgedehntVerden. §. 10. Eiu Vater hatte seine Tochter [im Testamente]faucht , einem von ihren Kindern, weichein sie wollte, bei.ihrem Tode gewisse Güter zu hinterlassen. Nun schenkte sie'"»ein. der Kinder diese Fideicouunissgüter bei Lebzeiten. Hier^"rde für Hecht erachtet, dass, wegen des Ungewissen Ein-• r »tts des Fideicommisseg, die Wahl durch eine gewisse Schen-, Un g ihr nicht freistehe 126 ); denn [nur] anf eineu solchen*f"u die Wahl gerichtet -werden , welchem , wenn die Mutter•weht gewühlt hätte, das Fideicommiss mit den andern zugleich^'gefallen sein würde l27 ). §. lt. Ich ersuche meine_ r beu f idei commissweise , da» Gut bei TtisculiunBj cht zu veräussern und nicht aus der Familiej e '"e»Namen« kommen zu lassen. Nach dem Willen" es Testators sind auch diejenigen als [zu diesem Fideicom-"us»] berufen zu betrachten, welchen fremde Erben, fideicom-j^sarischen Verfügungen 1 ~ 8 ) zu Folge, die Freiheit gegeben" a ßeu. §. 12, Ich ersuche dich, meine Gattin, fidei-^oinniissweise, meiner Tochter hei deinem Tode,'«»i' was auf irgend eine Weise aus meinem

*2ß) Dag beschenkte Kind bann vor der Mutter sterben.

*<8J Dieses Testators nämlich. Solche Freigelassene wurdenals die seinigen angesehen , trugen , wie ilie unmittelbar imTestamente manuuuUirlen , Beinen Kamen, und gehörten zuseiner Familie.

Corp,

jur. ci'u. III.

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