320 Pandkct. L. XXXI. De legatis et fidclcommissis TL.
Bedingung des Fideicommigges vor dem Tode des Sohnes nichteintrete; dass aber lao ) die, welche damals \ 2X ) schon amLeben waren , gleiche Theile bekommen , weil er aus andernzu wählen nicht befugt ist ' 2 2 ). §. 5. Ein Ehemann , derdem Julischen Gesetze zuwider ein zur Aussteuer gehörige*Gut verkauft halte, setzte seiner Gattin ein Vermachtniss aus,und legte dein Käufer das Fideicommiss auf, ihr überdies denWerth [des Gutes] zu erstatten; unstreitig war hier der Käu-fer an das Fideicommiss nicht gebunden; wenn aber die Fra«das Vermächtniss in Empfang nähme und dann doch den Kaufanfechten Wollte, der Käufer hingegen ihr den Werth anböte,so würde ihr — dies wurde für Recht erachtet — die Einrededer Gefährde entgegenstehen. §. 6. Ein Gläubiger (reits sliptl/*Jandi) trug seinem Schuldner Mävius auf, das schuldige Gelddem Titiu-s auszuzahlen, dein er dasselbe auf den Todesfallschenkte. Da nun Mävius, wissend, dass der Auftraggebergestorben sei, das Geld [an den TiliiixJ gezahlt hatte, so warer unstreitig seiner Verbindlichkeit nicht eutledigt * 2 3 ); we> >naber Mävius zahlungsunfähig wäre, so könnte wider den 1 i-tius eine Klage auf die ganze Post oder wegen des Falcidi-schen Abzugs nicht gestattet werden, weil l2 '') das Geld ihmoffenbar nicht von wegen des Todesfalles zugekommen ist«Das Gegeulheil würde anzunehmen sein, 'wenn Mävius , ohnezu wissen, dass der Auftraggeber gestorben »ei, aus Irrthumdas Geld gezahlt hätte; dann könnte der nach dem Falcidi-sehen Gesetz gebührende Antheil zurückgefordert werden«§. 7. Ein Vater, der seiner Tochter aus dem Testamente detMutter ein Fideicommiss gewisser Güter schuldig war, setztesie unter der Bedingung antheilig zur Erbin ein , dass sie da*Fideicommiss mit der Erbschaft aufheben und jene Güter sei-nem enterbten Sohne gegeben werden sollten; obwohl nun dieTochter die Erbschaft des Vaters nicht antreten wollte, s°wurde doch für Hecht erachtet, dass diejenigen, welchen derder Tochter beschiedene Erbtheil zufiel, dein Sohlte dag Fidei-commiss gewähren iniissten l35 )j halle also der Testator der
Tochter einen Nacherben ernannt, so inüssln dieser dem Sohnö
das Fideicommiss leisten. §. 8. Wenn Güter, welche ei«Vater, der sich für deren Eigenthiimer hielt, fideicommiss weisö
120) Wenn er keinen erwählt.
121) Als er verbannt (deportirt) wurde.
122) Die später geboreneu hat er nicht als civis erzeugt.
123) Jeder Auftrag erlischt bekanntlich durch den Tod.
124) Dieser Grund bezieht sich blos auf die Klage wegen derFalciilia.
125) Nämlich, wenn die Tochter ihren Anspruch an die Güternicht verkaufen will, deren Werth.