Pandkct. L..XXXI. De legatis et fideicommissis H. 319
dass dn'aus meiner Erbschaft auf deinen Erbtheilhundert Goldstücke und das Gut bei Tusculuinannehmest und den einen Theil der Erb'schaft dei-ner Mutter erstattest. Hier habe ich dag Gutachten er-theilt, die Tochter müsse mittelst des Erbtheilungsprocesses dase i*bschaftliche Gut aus der Masse bekommen, das Geld aberVon ihrem Erbtheil innebehalten. §. 1. Denjenigen, welchen mauauf den Todesfall geschenkt hat, können zu jeder Zeit Fideicom-roisse auferlegt 'werden; ein solches Fideicommiss habeu die Erben,mit Vorbehalt des Falcidischen Viertheils, welches, nach dem"eispiel der Vermächtuisse, auch bei solchen Schenkungen fürstatthaft erachtet wird, zu leisten 118 ). Wenn ein Theil einerSchenkung mit einem Fideicommiss beschwert ist, hat auch" a s Fideicommiss den Falcidischen Abzug zu leiden 11!, )j hata °er der Erblasser die Entrichtung von Alimeuten aufgegeben,*° ist, dem Willen desselben gemäss, zu entscheiden, dass derUeberrest der Schenkung allein die ganze Last des Abzugs* n tragen habe; weil derselbe unstreitig gewollt hat, dassJene aus der grosseren Summe unverkürzt gewährt werden8 °Uen. §. 2. Eine Mutter gestattete , vermöge Schenkung aufden Todesfall, ihren mit Ungewissen Vätern in Hurerei er-Ee <>gten Kindern , die Zurückgabe ihres Heirathsguls sich fürBlc h (die Rinder) angeloben zu lassen. Sodann setzte sie An-dere zu Erben ein und ersuchte die Rinder, ihrem Eheinanne" a s Heirathsgut zu erstatten. Hier ward für Recht erachtet," as s dem Ehemauue, Bofern nicht das Falcidische Viertheil zu"eriieksichtigen wäre, das ganze Fideicommiss des Hciralhsgulsgebühre, er mithin dasselbe inne zu behalten befugt sei; aus-'? e|, dem würden die Kinder aus dem AngelÖbnisse gegen den*j u «niann . klagen und von dem Heirathsgute den wegen des* «leidischen Viertheils abgehenden Theil den Erben heraus-sehen müssen, §. 3. Einem Taubstummen, der ein Vermächt-'"ss erhält, kann rechtsgültig aufgegeben werden, es bei seinemiode feinem Dritten} zu erstatten; denu auch ohne sein Wis-se« kann einer, der ohne sein Wissen einen Vortheil aus demTestamente erlangt, durch Fideicommiss verbindlich gemachtVerden. §. 4. Ein Sohn war ersucht, die Erbschaft bei sei-nein Tode seinen Riudern, oder welchem von diesen er wolle,* u hinterlassen. Da derselbe mittler Weile auf eine Insel ver-flnnt worden war, so wurde für Hecht erachtet, dass seineMahlbefuguiss durch die Strafe nicht erloschen sei, uud die
"8) Nämlich nicht 8n den Fideicommissar, sondern an denDonatar, welcher jenen verpflichtet ist.
.. D . er Donatar zieht dem Fideicommissar den verhUllniss-uiäBsigen Theil dessen ah, was ihm abgezog-eii worden ist.