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3 (1831)
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318
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318 Pandect. L. XXXI, De legaiis et fideicommissis II.

unbedingt freigelassener Sclav, dem nach Antritte der Erb-schaft die Freiheit wegen eines rechtlichen Hindernisses nichtzukommt, weil seine Zustandsveränderung durch äussere Um-stände , Vielleicht durch eine Untersuchung wegen Ehebruchs,verhindert wird, kann nach demselben Testamente weder Ver-mächtnisse noch Fideicouainisse, die ihm unbedingt gegeben sind,wegnehmen, weil der Anfall derselben kraftlos ist (dies «<"«"■tililcr cedit). §. 5. Ein Vater hatte seine Tochter zur Hälftezur Erbin eingesetzt und sie im Testamente so angeredet:Ich bitte dich, bei deinem Tode, wenn du gleichnoch a n dere Kinder bekommen solltest, doch mei-nem Enkel Sempronius, meinem Andenken zu Eh-ren, mehr zuzutheilen. Hier erachtete man vor allenDingen nothwendig, den [übrigen] Enkeln gleiche Theile z»erstatten; die Bestimmung des Theils, den er einem Enkelgrösser zugedacht hat, sei dem Ermessen der' Tochter anheim-gegeben. §. 6. Eine Mutter setzte Einem , den sie unbefugtzum Vormunde ernannte, ein Vermächtnis« aus; wenn diesereinwilligt, sich durch Decret des Prätors bestätigen zu lassen,der Prätor aber ihn nicht zulässig findet, so, wird ihm dieKlage aufs Vermäcbtniss nicht zu verweigern sein. §. ~l»Wer die Mucische Caution geleistet hat, dass er etwas nichtthun werde " i ) ) es aber uaebber doch thnt, so miiss er auchdie Nutzungen der vermachten Gegenstände herausgeben, wel-che [daher] von Anfang in die Stipulation aufgenommen wer-den müssen. §. 8. Verschiedene Klagen kann ein Legatar derVermächtnisse wegen zugleich nicht anstellen, weil ein aus-gesetztes Vennächtniss nicht in Theile zerlegt werden kann * * 6 )>denn nicht in dieser Absicht sind den Legataren mehrere Klagenzum" Gebrauch gestattet, sondern damit ihnen ein weitererKreis von Rechtsmitteln offen stehe; um zuvörderst mit der,die einmal erwählt worden, das Vennächtniss einzufordern.§. 9. Es ist nachgelassen, Vennächtnigge zurückzufordern, diezufolge eines Testaments bezahlt worden sind, welches wegenVerurteilung des Erblassers nach dem Tode als ungültig er-scheint ll7 ); dafern nur die Anklage wegeu des Tlocuverrath»nach Bezahlung solcher Vermächtnisse erhoben worden ist.

77. In km lib. VIII. Ilesp. — Eiu Vater setzte »eineRinder und ihre Mutter zu Erben ein, und setzte dabei in»Testament: Ich verlange von dir, meine Tochter,

115) Etwas, dessen Unterlassung zur Bedingung des ihm l> e "scbiedeiien und geg-en diese Caution ausgeautvvorleten Ver-mächtnisses gemacht ist.

116) Vgl. Fr. 38. D. de leg. I. Fr. 4. 7i. t.

117) S. Fr. 11. ad L. Jul maj. 48. 4.