Pindect. L. XXXI. De legntis et fideicommhsts II. 317
streitig, dasg dem Sohne wegen der Antheile, die er von denandern Miterbcn erstritten hatte, die ihm ausgesetzten Voraus-nahmen ebenso wenig gebührten , als den übrigen Legatarien"■lagen zuständen; .die Freilassungen aber wurden nach demiestamente für statthaft erachtet, da der Sohn den Streit theil-■vveise über das Testament der Mutter geführt hatte. Dies ista "f Grundgerechtigkeiten, da sie nicht theilweise verringert\Verden können, nicht anzuwenden ; vielmehr wird gegen den,Reicher gegen den Sohn obgesiegt hat, die ganze Gruudgerech-*'S'keit eingeklagt werden können ; aber der anteilige Werlherstattet werden müssen, oder wenn 108 ) der Sohn bereit ist,Segen Empfang des [antheiligen] Werthes die Grundgerech-ügkeit zu gewahren , so kann dem Legatar mit der Einrede~ er Gefährde begegnet werden, wenn er nicht den anthei-"gen Werth, so wie es nach dem Falcidischen Gesetz ge-hc hieht, anbietet. §. 1. Dem Lucius Sempronius ver-mache ich die ganze Erbschaft des Publius Mävius."'er hat Sempronius nur diejenigen Lasten zw übernehmen,"Je zur Mäviusischen Erbschaft gehört haben und bis zum•*ode dessen, der Erbe des Mävius geworden ist, darauf haftendfebliebeu sind, sovvie ihm gegenseitig auch [nur] die Klagen,"'e ihm [noch] gewährt werden können lu!) ), gewährt werden"bissen. §. 2. Der Eigenthümer [eines Grundstücks] setzteden Niessbraucher [desselben] zum Erben ein und vermachte*[ as Grundstück [einem Andern] unter einer Bedingung. Diejyilleusmeiuiing [des Testators] gestattet hier nicht, dass der^rbe aus den .Nutzungen einen VortheiJ zurückbehalte; ein* Ill leres ist bei andern Grundgerechtigkeilen , die der Erbe ge-habt hat, geurtheilt worden; weil der IViessbrauch als ein An-'heil [an der Sache] gilt llu ). §. 3. Mein Erbe soll, was"•ir aus dem Testamente des Semproiiitis gebührt,
° e H Titius geben. Da nun vermöge einer Neuerung, die
j| er Legatar lll )> imn Testator, vorher gemacht hatte, ihm
*en» Verinä'chtniss aus dem Testamente " 2 ) mehr zukam , so
"^wrde erachtet, dass die falsche Bezeichnung dem Legatar * I3 )" ic utg schade, und was von Anfang die Wahrheit für sichßehaut, niclit für gänzlich, unrichtig gelten könne. §.4. Ein 114 )
108") luv umgekehrten Falle , also wenn auf dem Grundstücke,Was der Legatar erstritten hat, dem Grundstücke, welchesdem Sohne bleibt, eine Grundgerechtfglteit zusteht.
*«9) Die der Testator, Erbe des Mävius, nicht schon verbrauch!oder verloren hat.
1*0) Vgl. oben Fr. 66. $. 6.
liV Des Sem P ron ins.
*i?) Des Semnronius.
*>3) Dem Titius.
*U) Im Testamente. ^H