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3 (1831)
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316
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316 Pandkct. h. XXXI. De legaiis ei fideicotnmissis II.

nnd ich. die Pam]>LiIa kaufe, -worauf sie bei mir niederkommt,00 ist, wie mit vollkommenem HecLt begutachtet worden ist,das Kind nicht als unentgeltlich mir zugefallen zu betrachten ;daher ist aus dem Testamente ebenso zu'klagen, als ob ichdasselbe gekauft hätte, dahin nämlich, dass der Preis verhält-nissmässig eiugetheilt wird und ich soviel bekommen muss,als der wegen des Vermächtnisses gesetzte Richter, nach Ab-zug des Werths der Mutter [von der Kaufsumine], urtheilt,dass der Knabe mir zu stehen kommt loa ).

74. Idem lib. XXVII. Quaest. — Dem Titius sollmein Erbe hundert Goldstücke sofort auszahlen.Nachher hat der Testator die Frist der Vermächtnisse hinaus-geschoben. Unrichtig ist, was Alfenus sagt, dass die Hun-dert sofort zahlbar seien, da sie eine eigene Zeitbestimmunggehabt haben l03 ).

75. Idem lib. VI. Hesp. — Ein Soldat schrieb an seineSchwester folgenden Brief, den er sie nach seinein Tode er*offnen hiess: Du sollst wissen, dass ich dir acht-LundertGoldstücke schenke. Hier war unstreitig, dassdas Fideicommiss der Schwester gebührte; und dasselbe giltvon eines Jeden ,0, >) letztein Willen; denn es ist angenom-men, dass ein Fideicommiss auch zu Kecht bestehe, auch wen"der Erblasser den, welchen er fideicommissweise bedenkt, selbstanredet. §. 1. Ein antheilig eingesetzter Erbe, dem Einigeszum Voraus vermacht war, starb nach dein Anfall (jiosl dientceaentem) der Vermächtnisse I0S ); vor Antritt der Erbschaft.

Hier wurde geurlheilt, dass der Krbanfheil den Miterbfiii, die

ihm zu ]\acherben ernannt waren , zufallen, die den Miterbeiiobliegenden An (heile * 06 ) an den Vorausnahm en aber auf seineErben übergehe.

7C. Ioem lib. VII. JRc.sp. — Da ein Solin vor abge-sonderten Gerichten Klagen -wegen Lieblosigkeit des Testa-ments seiner Mutter angebracht Latte und nun die Urtheile derRichter verschieden ausgefallen waren 107 ) } erschien als un-

101) Vgl. Fr. 82. §. 4. Ii. de leg. I.

103) Vgl. Fr. 30. §. 2. 1). de leg. I.

10t) Also nicht wegen der Vorrechte der letzten Willen derSoldaten. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Worte; hin-ffeg-en würde» diese bei einem andern Tcstirer in eine/«förmlichen Testament oder Codicill stehen müssen, 1 nicht v/iehier, in einem Briefe an den Legatar, von dem der Erbenichts weiss. Gaj. Inst. II. 248.

105) Nach dem Tode des Testators (Eröffnung des Testaments),und insofern sie bedingt waren, nach Eintritt der Bedingungen.

106) Vgl Fr. 17. §. 2. Fr. 18. D. de leg. I.

107) Vgl. Fr. 15. §. 2. Fr.24. D. de inof. iestam. 5. 2. Plin.epist. 6.