Pandkct. L. XXXI. De legatis et fideicommhsis II. 315
vermacht sind m.d er dabei den doppelten Betrag zu erstattenersucht worden ist, so gilt die Verfügung als für den lietragdes Vermächtnisses gemeint. Ist aber ein Fideicommiss nacheiner Frist zahlbar ausgesetzt, so wird gestattet, den ^in sen -betrag, nicht aber mehr, dazuzuschlagen, und es wird deshalbnicht anders entschieden werden können, weil der Legataretwa in Folge des empfangenen Vermächtnisses aus einemGeschäft einen grossen Vortheil gezogen hat, oder einer stipu-lirteu Conventioualstrafe, die zu verwirken er in Gefahr stand,dadurch entgangen ist. Dieses gilt, wenn Qnanlitat.mil Quan-tität zu vergleichen ist; wenn hingegen der Legatar l*el*empfängt und ersucht ist, eine eigene Sache, sei sie auch vonnäherem Werthe, auszuantworten, so ist er nach Lmplang desVermächtnisses nicht zuhören, wenn er aufrechnen wollte;denn die Billigkeit gestattet [hier] nicht, es gut zu heissen,Wenn der Legatar [blos] soviel als er des Vermächtnisse*Wegen empfangen hat, anbietet. §. 2. Jemand hatte SemenSohn antheilig zum Erben eingesetzt und ihm dessen väter-lichen Oheim zum Miterben gegeben, dabei aber diesen ersucht,»einen (des Testators) Sohn mit seinen (des Oheims) Söhnenzu gleichen Theilen zum Erben einzusetzen. Beiragt hier einBolcher gleicher Theil weniger als [dem Oheim] aus der Erb-schaft seines Bruders (des ersten Testators) zugefallen ist, soka u „ [doch] nicht mehr gefordert werden; betragt er mehr,so müssen, wie begutachtet worden ist, auch die ]\«lzu..ge»,Welche der Oheim gezogen, oder da er es vermochte, böslichervVeise nicht gezogen hat, in Rechnung gebracht werden; eben-so, als wenn bei einein Vermächtnisse von Hundert gebetenWird, „ach einer gewissen Zeit eine größere Summe zu er-statten l00 V §. 3. "Wenn aber das Ersuchen dahin gebt, sovielals von der Erbschaft «ihrig- sein würde, nach seinem lode: zu• ^Matten, und er nun Sachen verkauft und von dem Lrlose
andere anscLafft, so ist der Verkauf nicht als Verminderung
anzusehen; , r .. i i*
71. Idem lih.VIII. Rcsp. - sondern was dafür gekauftist, W i r d anstatt dessen , womit es im EigentLum vertauschtWorden, erstattet. . , A-J,
72. W Iib. XX. Quaest. - Dasselbe ^„beobach-ten, wenn er mit solchem Gelde seine eigenen Glaub^er he-trledigt hat; denn was in dem Umfange des Vermögensbleiht ,ol ~) ist nicht verzehrt. __, . , £. a
73. Idem lib. XXJ1I. Quaest. - Wenn mir das Kind,Welches [die Sclavin] Pamphila gebären würde, vermacht isi,
100) S. oben ?. 1. > ... ..•!,'
101) Durch SchuldenbezahVen wird man nicht armer.