314 Pandkct. L. XXXI. He legatis et fidcicommissis II.
i
nicht befolgt, sondern das Haus veräussert, oder nach Ein-setzung; eines fremden Erben stirbt, so können Alle , die zurFamilie gehören , auf das Fideicommiss klagen. Wie aber,wenn sie nicht in gleichem Grade [der Y erw andschafl] stehen ?Das Sachverhältuiss ist so zu bestimmen, dass immer derNächste als zuerst berufen betrachtet werdej deshalb darf je-doch das Recht der Nachfolgenden um der Nähern -willenfür die Zukunft nicht beeinträchtigt werden, sondern das Hau»l»t dem jedesmal Nächsten nur dann zu überlassen , wenn erbereit ist für dessen [einstmalige] Erstattung an die FamilieSicherheit zu bestellen (cavere). Ist jedoch von dem zuerstEingetretenen keine Sicherstellung verlangt worden, so findetzwar keine persönliche Klage (condictio) deshalb Statt "'');sobald aber das Haus an einen Fremden gelangt, steht derFamilie die [dingliche] Klage auf das Fideicommiss zu. Eskann aber meines Erachtens auf den Grund der Einrede derGefährde auch dann Sicherstcllung mit Recht verlangt werden,wenn Niemand weiter aus der Familie übrig wäre u 9 ). §. 4.Wenn Eiuige späterhin der väterlichen Gewalt entlassen wor-den sind , so kann man fragen , ob auch diese mit Recht aufdas Fideicommiss klagen können; und ich hälfe dafür, dasssie es können, weil unter dem Namen der Familie auch solchePersonen als mitbezeichnet verstanden werden.
70. Idkm lib. XX. Quacst. — Der Kaiser Autoninushat rescribirt, ein Legatar, der nichts aus dem Vermächtnisseempfangen habe, könne dein , welchem er ein Fideicommissansantworten soll, seine Klagen abtreten und zu dessen Ent-richtung nicht angehalten werden. Wie nun, wenn er nichtdas ganze ihm ausgesetzte Vermä'chtniss, sondern nur einenTheil davon auszuantworten ersucht worden ist, sich aber des-sen nicht angemasst hat; kann er gezwungen werden, seineKlagen ganz abzutreten , oder nur bis zu dem Betrag, der iu»Fideicommiss begri/fen ist ? Letzteres ist der Sache ang-emessen.
.Aber auch wenn er das Vermächtiiiss empfangen bat, kann er
des Fideicommisses wegen nicht mehr zu zahlen angehaltenwerden , als er empfangen hat. §. 1. Wenn ihm Hundert
98) Unter der Sicherstellung, cavtio, ist also hier nichts als eineStipulation, Spoiisiou, Angelöbniss, zu versieben. Vgl. Fr. !•pr. u. J. 1. 1). usi/fi: quemadtn. cav. 7. 9. Fr. 25. §. 4. J). deprobntt. 11. 3. Fr. 11. O. deposili 16. 3. Fr. 63. $. 4. I). prosocio 17. 2. Fr. 71. §._1. 1). da leg. 1. Fr. 77. }. i). in f. h i-
99) Da in diesem Fall die Sicherstellung (das Angelöbniss) ohnealle Folgen ist, so kann sich der das Fideicommiss Forderndeum so weniger weigern, sie auf den Fall, dass gleichwohlnoch jetzt unbekannte Familienglieder sich meldeten, zuleisten.