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Pandkct. L. XXXI. Do hgath et fidekommissis II. 309
der Saclie aus. So kann Ja aucli, wenn ein Grundstückvermacht ist, wegen der übrigen Leistungen, die zum Ver-mächtnisse gehören, geklagt werden, zum Beispiel wenn dagGrundstück verpfändet, oder in fremdem Besitz ist. Wegender andern Grundgerechtigkeiten 74 ) wird nicht dasselbe ange-nommen. Wird aber meine eigene Sache mir vermacht, soWird durch diese Ursachen 7S ) das Vermächtnis« nicht gültig.§• 7. Von einer zur Erbin eingesetzten Stadtgeineinde ab kanndas Eigenthum einer Sache, mit Vorbehalt des Niessbrauchsfür sie, vermacht werden, weil dieselbe durch Unterlassungder Benutzung den Wiessbrauch verlieren kann 7 6 ).
07. Idem Hb. XIX. Quaesl. — Wenn' einem von derFamilie 77 ) [des Testators] auf den Todesfall des Erben einI*ideicominiss von diesem ab hinterlassen ist, so muss der Erbeeinen auswählen; demjenigen nun, welchen er erwählt hat,kann er nicht gültig in seinem Testamente dasselbe vermachen,Was derselbe, in Folge der Erwählung, aus dem andern Testa-mente einklagen kann. Ist nun also das, was er vermacht, zu«echt nicht beständig, als einem Gläubiger vermacht 7S )? oderkann der Sclav, so lange als der Erbe seinen Willen nochandern kann, nicht passend mit einem Gläubiger verglichenWerden? Es bleibe nun aber bei der Wahl, oder sie werdeabgeändert, so ist er doch Gläubiger gewesen 7fl ), und er kannim letztern Fall aus keinem von "beiden Testamenten etwasfordern. §. 1. Wenn das Falcidische Viertheil auszumitteluist, go wird überall dasselbe beobachtet, als wenn dem nachherErwählten im ersten Testamente das Fideicommiss namentlichBestimmt gewesen wäre fi0 ); denn die freie Bestimmung eineran sich notwendigen Wahl ist nicht als Wohlthat aus eigenerFreigebigkeit zu betrachten; und wie kann man sageil, dass
74) Ausser dem Niessbrauch.
75) Nämlich dadurch , dass ein Anderer den Niessbrauch, «JasPfandrecht, den Besifz daran hat. Der Ausdruck wird zudunkel, wem» mau Blatt propler praeter liest, wie IJTalo an-der tnnt und Cujac. und Gothot'red. billigen. Der Sinnwürde dann gerade der entgeg'eng'c.selzte sein; nämlich dassdas Vermächtnis« einer Sache des Legatars nur dann ungültig'sei, wenn nicht Dritten Rechte an dieser Sache zustehen, sonstalso von Losftaufiiiig dieser Rechte zu verstehen sei; wasfreilich mit Fr. 86. i>r. B: de leg. 1. besser übereinstimmt.
7ß) Vgl. Fr. 56. /). de usus/): ei guemadm. 7. 1.
«7) Ohne liestiinmting, welchem.
78) Vgl. Fr. Gl!. j)i-. in f. h. t.
71») Xtir Zeit Wer Errichtung' des Vermächtnisses, welches also,
nach der regula Catoniima, durch die Aenderung nicht gültig
werden kann.80) Der erwählte Fideicommissar wird also als Gläubiger, nicht
als Legatar dieses zweiten Testators behandelt.
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