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3 (1831)
Entstehung
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308
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308 Pandkct. L. XXXI. De Icgatls et ßdclcommissis II.

«Lue Scharfsinn nahm man hier an, dass, nachdem der eineErbe den Antheil des Grundstück)!, welchen Mävius besessen,gewährt habe, die Verbindlichkeit aus dem andern Testamentewegfalle, auch durch etwanige nachmalige Veräusserung diesesAntheils die einmal erloschene Klage nicht wieder hergestelltwerde 70 ). §. 2. Wenn aber ein Antheil des Grundstücksschlechthin , nicht der dem Mävius gehörige, vermacht ist, sohebt die erste Ausautwortung die andere Klage nicht auf, undder andere Erbe kann auch eben diesen Autheil, wenn er aufirg-etfd eine Art sein Eigenthum geworden ist, gewähren; dennMehrere haben an einem Grundstücke nur rechtlicher Annahmenach, nicht mittelst Theilung der Sache, zusammen das Eigen-tliuin. §. 3. Auders wird der Fall beurlheilt, wenn in zweiTestamenten überhaupt eiii Sclav vermacht ist; es kann näm-lich einer, der durch Ausantwortmig des einen Erben Eigen-thum des Legatars geworden ist, wenn er gleich nachher wie-der veräussert worden, von dem andern Erben ihm nicht auf-gedrungen werden. Ebenso verhält sichs mit der Stipulation;denn das Verinächtniss eines Sclaven begreift mit kurzen Wor-ten einen jeden Sclaven; sowie es aber gleich Anfangs nichtauf diejenigen geht, die dem Legatar selbst gehörten, so kannauch einer, dessen Eigenthum der Legatar nachher erworbenhat, nicht mit rechtlicher Wirkung ihm gegeben werden, wenngleich er wieder aufgehört hat, dessen Eigenthiimer zu sein 7 ').§. 4. Wenn der Erbe auf dem vermachten Grundstücke einenTodteu begraben hat 7 2 ), so ist die Schätzung auf den ganzenWerth des Grundstücks, zu welchem es vor Anlegung desBegräbnisses anzuschlagen war, zu richten; wenn dasselbedaher auch abgetreten worden ist, so findet doch die Klageaus dem Testamente wegen der verä'usserten 73 ) Stelle vonRechtswegen noch Statt. §. 5. Ein Legatar, der von einemder Erben, welcher allein damit beschwert war, den Werikder vermachten Sache erhalten hat, kann, habe ich gesagt,

nicht deshalb das Eigenthum dieser Sache erlangen, weil die-selbe in dem nachher eröffneten Codicille von allen Erbeu abvermacht ist; denn wer verschiedene Rechtsverhältnisse [wegenEines Vermächtnisses] anordnet, der vermacht nicht mehrmalsdieselbe Sache, sondern erwähnt sie nur mehrmals. §. 6. Wennan einem vermachten Grundstücke ein Dritter den Niesshrauchhat, so kann er gleichwohl von dein Erben gefordert werden;denn obwohl der IViessbrauch in einem [besondern] Rechte,nicht in einem Antheile besteht, so macht er doch den Vortheil

70) Vgl. Fr. 34. §. 1. D. de hg. I.

7t) S. hierüber Cujac. Obsem. lib. 14. c. 21.

72) Vgl. Fr. 57. $. 3. D. de leg.h

73) D. b. dem Verkehr und dem Privateigentum» entzogenen.