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3 (1831)
Entstehung
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307
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Pandkct. L. XXXI. De legiah et fidetcommhsh II. 307

65. Idem Hb. XVI. Quacst. — Ein vermachtes Son-dergut kann sich vermehren und vermindern, wenn dazu ge-hörige Sacben nachher entstehen oder aufhören zu sein. Ebendas gilt von dem Sclavengesinde, wenn Jemand sein Gesinde,entweder das säinmtlicbe, oder ein bestimmtes, z. B. das in«er Stadt, oder das auf dem Lande, vermacht, und nachher dieGeschäfte oder Dienste der Sclaven verändert bat; ebenso auchWenn die Sänftenträger oder die Nachtreter vermacht sind.»• 1. Einige glauben, das Vermächtnis» eines Viergespanns er-lösche durch den nachher erfolgten Tod eines Pferdes in dem*all, wenn das gestorbene Pferd das leitende des Zugs (quidcmoiislrabat qiittdrigum) gewesen sei; wird aber der Abgangmittlerweile ersetzt, so gehört dies dem Legatar 68 ). §. 2.Stichus ist dein Titins vermacht und nach dem Tode des»hing ihm die Freiheit beschieden worden. Hier ist sowohl«ag Vermächtniss, nach Antritt der Erbschaft, als die Freilas-sung, nach dem Tode des Titius, zu leisten. Dasselbe gilt,Wenn ihm bei dem Tode des Titius die Freiheit bestimmt ist.§• 3. Wenn aber eiu Sclav dem Titius, der antheilig zumErben eingesetzt ist, vermacht und zugleich nach dem Todedes Titius frei erklärt ist, so gebührt ihm — Titius, auf dessenfod seine Freiheit ausgesetzt ist, mag nun die Erbschaft an-treten oder nicht — die Freiheit, sobald derselbe stirbt.

66. Idem lib. XVII. Quacst, — Mävius hat mir unddem Titius unter Bedingung ein Grundstück vermacht, unddessen Erbe hat eben dasselbe unter derselben Bedingung' mirfallein] vermacht. Juli an us sogt, es sei wohl anzunehmen,dass bei Eintritt der Bedingung aus beiden Testamenten der-selbe Theil zu gewähren sei. Es ist jedoch auf den Willen 69 )zu selten; denn es scheint unglaublich, dass der Erbe beab-sichtigt habe, es solle derselbe Antheil derselben Person zwei-mal zukommen; vielmehr ist wahrscheinlich, dass er den an-dern Antheil gemeint habe. Die kaiserliche Verordnung, wo-durch festgesetzt ist, dass durch wiederholtes Vermachen der-selben bestimmten Sache der Erbe nicht [mehr als einmal]beschwert werden solle, handelt nur von [Wiederholungen in]Einem Testamente. Der Schuldner vermacht aber das, waser schuldig ist, nicht immer auf rechtsgültige Weise, sondernn 'ir danu, wenn die Beschalfenheit des Vermächtnisses mehrgewährt; dann wird eben dasselbe unter der nämlichen Bedin-gung ausgesetzt, welchen Nutzen kann es haben? §. 1. Inden Testamenten zweier Testatoren war ein Theil eine» demMävius gehörigen Grundstücks dem Titius vermacht. Nicht

68) S. Fr. 21. 22. D. de leg. I.

6 l J) Des Urnen, als zweiten Testators.

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