304 Pandect. L. XXXI. De legaiis et fidelcommhsh II.
könne, -weil gegen ihn die Klage desLaib gerichtet •wird 89 )}welches letztere allerdings mehr Grund zu haben scheint.
54. Idem lib. XIII. ad leg. tut. et Pap. — WennJemandem ein Grundstück, welches Hundert werth ist, [unterder Bedingung] vermacht ist, dass er dein Erben, oder einemAndern Hundert auszahle, so erscheint ein solches Vermächtnis»als vollkommen wirksam; denn auf andere Weise kann demLegatar daran gelegen sein, lieber das Grundstück als Hundertzu haben, da es oft nützlich ist, angrenzende Grundstücke auchüber den wahren Werth an sich zu bringen.
55. GAJ. lib. X*II* ad leg. Jut. et Pap. — Wenndem Titius und mir dieselbe Sache vermacht ist und diesernach Aufull (die cedente) des Vermächtnisses, mich als Erbenhinterlassend, gestorben ist, ich aber entweder meines eigenen,oder des ererbten Rechts wegen das Vermächtnis! ausschlage,so ist, wie ich finde , die am meisten angenommene Meinung,dass der [andere] Antheil [auch] wegfalle. §. 1. Wenn Je-mand, der entweder nichts oder nicht das Ganze bekommenkann 6U ), zum Erben eingesetzt ist und nun einem zu dieserErbschaft gehörigen Sclaven ein Vermächtniss ausgesetzt wird,so ist bei der Frage über die Fähigkeit zum Empfang zu un-tersuchen , ob man hier auf die Person des Erben oder desVerstorbenen Gl ) oder auf keinen von Beiden zu sehen habe?
, und nach vieler Verschiedenheit der Meinungen ist nun ange-nommen , dass — da kein Herr da ist, in Beziehung auf des-sen Person die Einpfangsfähigkeit in Frage sein könnte —-das Vermächtniss ganz ungehindert der Erbschaft zufalle fi2 )»und daher allerdings demjenigen gehöre, der nachmals Erbewird, soweit derselbe es zu empfangen fähig ist; das Uebrig«
59) Die Masse sei 30000, das Erbtheil des mit der Mitgift be-lasteten Erben ein Dritttheil rr 10000, das Einbringen 3000,die übrigen antheiligen Schulden 2000, die übrigen Vermächt-nisse YOU diesem Erben zusammen 5000, so würden im erstemFalle «ach Abzug der andern Schulden 8000 übrig bleiben.
Da nun das Einbringen nur v.n $ mit 1000 in Anschlag kom-men soll, so kann der Erbe den andern Legataren seine*Viertheils wegen nichts abziehen, weil er so angesehen wird, •als behalte er nach Bezahlung der 5000 Legate noch 2000, diemehr als das Viertheil von 7000 sind, iji Händen. Im zweitenFalle hingegen wird das ganze Einbringen sainint den andernSchulden von dem Erbtheil zuvörderst abgezogen, es bleibenalso .0000; von diesen zieht der Erbe da» Vierlhejl mit 12^0
den Legataren ab.
60) S'. o. die Anmerk. zu Fr. 51.
61) Nicht dessen, der den Erben eingesetzt, sondern deBS&hder das Vermächtniss gemacht hat,
61) S. Fr. 116. J. 3. D. de leg. I.