JPandect. L. XXXI. De legaiis et fideicomMtssis II. 303
setz s *) empfangen kann; so ist dies so zn verstehen,dass es ihm für die Zeit ausgesetzt sei, wo er es werdeempfangen können 55 ). Audi wenn er gesagt hat: Dengrössteu Theil, den ich ihm geben kann, soll meinErbe ihm zu geben verbunden sein, gilt dasselbe.§• 1. Wem für die Zeit, wo er Kinder haben werde, derdritte Theil vermacht ist, der kann durch Adoption keines wegesden dritten Tbeil erlangen.
52. TERE1XT. CLEM. lib. III. ml leg. J„l. et Pap. —Die Verhältnisse eines Menschen sc ) dürfen nicht eher unter-sucht werden , als bis ihm die Erbschaft oder das Vermächt-niss wirklich gehört.
53. Idem lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. — Wenn"er Ebefrau, von einem Erben ab, ein Vermächtniss fürdas Heirathsgut, in der Absicht, dass dieses dagegen auf-gerechnet werde, ausgesetzt ist, und sie lieber ihre Aussteuer2 'irück, als das Vermächtniss nehmen will, so fragt sichs, ob«V die Mügifisklage gegen alle Erben oder nur gegen den,Welchem das Vermächtniss auferlegt ist, zu gestatten sei.•uli an us sagt, zuerst sei der zu belangen, dem das Vermächt-nis» aufgelegt; denn da sie entweder mit ihrem Rechte odermit der Anordnung des Ebemauues sich begnügen müsse, soSei es billig, dass der, von dem ab der Ehemann ihr etwasf«r die Mitgift vermacht hatte, bis zum Betrage des Vermächt-nisses die Last dieser Schuld trage, woranf der [etwanige]Ueberrest der Aussteuer ihr von den Erben 57 ) entrichtet wer-den inuss. §. 1. Dasselbe uiuss gelten, wenn die Frau, stattder Rückgabe der Aussteuer zur Erbin eingesetzt, die Erbschalt'üsschlägt; dass nämlich ibr die Klage gegen den JVacherbeagestattet werde; dies ist Rechtens {verum est)- §. 2. BeimVermächtnisse aber wird in Betreif der Berechnung nach dem*alcidischen, Gesetz ein artiger Zweifel darüber erhoben, obderjenige, wider welchen allein die Klage gestaltet wird, für
seine Person das Vermachte ganz zu entrichten habe, gleichwie
^enn alle Erben die Aussteuer zurückzahlten S8 ), oder oh er
«as ganze Heirathsgut unter den Schulden in Rechnung bringen
54) Nach der L,ex Julia et Papia Poppaca.
&5) Nämlich, wenn er in der Folge heirathet, Kinder bekommt.
S. Hugo Rechtsgesch. Ausg. 10. S. 685 f.56) Oh er coelebs, oder orbus, oder das Gegentheil sei, ob er
ex in'6us tnow'bus adontirt, ob er das jus triam tiberorum habe
«• *. W.
J7) Von den übrigen oder den sämmtlichen? Wohl das erstere;weil der mit dem Vermächtniss Resclvwerte_ schon soviel ge-geben hat, als er nach dem Testamente hinzu geben sollte.
58) So dass er sie also nur zu dein Autheil, zu welchem erErbe ist, als Pass'mun in Rechnung bringen könne.