Pamdect. t. XXXI. De legaiis et fideicomtiiissis Tl. 305
Bekommen die, welche von den Hechten 63 ) dazu beru-fen sind.
5G. Idem Üb. XIV. ad leg. Jul. et Pap. — Wasdem Fürsten hinterlassen ist, muss , wenn derselbe vor Anfalldes Vermächtnisse« (aniequam dies legali cedat) von derWelt entrückt wird, nach einer Verordnung des Kaisers An-tonius s seinem Nachfolger geleistet werden.
57. JUN. MAUHIC. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. —Wenn Jemand der Kaiserin vermacht, und dieselbe aus deinLeben dahinscheidet, so fällt das ihr Vermachte weg, wie diesKaiser Had rianus bei Plotina und vor Kurzem der KaiserAn ton in us bei der Kaiserin Faustina verordnet hat, dadieselbe eher von der Welt schied, als der Testator starb.
58. GAJ. lib. XIV. ad leg. Jul. et Pap. — WennJemandem eine Sache vermacht ist, und er einen Theil davonhaben will, so erwirbt er sie ganz 6< ).
59. TERENT. CLEM. ad leg. Jul. et Pap. — Wenne "'ue und dieselbe Sache mir unbedingt, und meinem Sclavene ut weder [auch] uubedingt oder unter einer Bedingung vermacht•st, und ich das mir ertheilte Vennächtniss ausschlage, nachheraber, bei Eintritt der Bedingung, das, was meinem Sclavenvermacht war, an mich ziehen will, so fällt, nach einem er-teilten Gutachten, ein Theil Weg; doch könnte man wohlzweifeln, ob nicht bei Eintritt der Bedingung, wenn der Sclavdann noch am Leben ist, das Vermächtnis», das ich einmalRewollt habe, doch mein werde; was denn auch billiger scheint.Basselbe gilt, wenn zweien meiner Sclaven dasselbe vermachtwird.
60. ULP. lib. XVI. ad leg. Jul. et Pap. — Julianussagt: Wenn von dem Sohne [des Testators], als Erben ab, dem«ejus etwas vermacht, und diesem unter einer Bedingung als*>deicoinmiss aufgelegt ist, dasselbe dem Titius aiiszuautworten,Titins aber vor Eintritt der Bedingung gestorben ist, so fällt"ös Fideicommiss weg und die Sache bleibt dem Sejtis, nicht"ein Sohne und Erben; denn nach dein Schlüsse des Senatsgebt bei einem Fideicommisse derjenige vor, dem der Testator«» auferlegt hat.
61. ULP. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. — WennJemand, der Vierhundert lnnterliess , den Titius und den Mä-T J«8 zu Erben einsetzt, und dein Titius für Zweihundert, liber-ales aber demjenigen, der Erbe »ein würde, für Hundert, Ver-'"ächtnisse aufgelegt hat, und nun Mävius die Erbschaft nicht
63) Vom Juli'schen und Panischen Gesetz. S. Hugo a. a. O.S. 689.
64) S. Fr. 38. pr. D. de leg. I. Fr. 4. 6. h. i.Corp. jur. a'v. III. 20