302 Pamdect. L. XXXI. De legatis et ßdeicommissis II.
Vermächtnisse desWerlhes davon zu verstehen. §. 2. Labeoerzählt, Trebatius Labe begutachtet, das» einem ein Feld*grumlslück, dessen Besitz ihm gesetzlich untersagt ist {cujuscommercium non habet), vermacht werden könne; PriscuSFulcinius aber erklärte dies mit Recht für unrichtig s ')•§. 3. Proculus aber sagt, wenn Jemand seinem Erben auf-erlegt hat, ein Grundstück, dessen Erwerb dem Erben nichtgestattet war, Jemandem einzuantworten, dem derselbe erlaubtist, so sei — was auch richtiger ist — der Erbe verbunden,entweder, wenn die Sache im Vermögen des Testators vorhan-den ist, diese selbst, oder, wenn sie dies nicht ist, derenWerth zu gewähren. §. 4. Wenn der Testator etwas zu ge-ben, oder etwas zu bauen, oder ein öffentliches Fest (munus)auszurichten verordnet hat, so müssen angeuommenermaasseiidiejenigen, welchen etwa ein Theil der Erbschaft anwächst,solches wie die andern Vermächtnisse ihrem Antheile nach mitleisten.
50. MARCELL. Iib. XXVIII. Dig. — Sowie Erbensubstituirt werden können, so auch Legatarien; es fragt siebnun, ob eben dieses auch bei Schenkungen auf den Todesfallgeschehen könne, so dass Jener * 2 ) die Sache einem Andernverspreche, auf den Fall, dass Dieser 53 ) sie nicht erwerbenkönnte. Dies ist zu bejahen, deun auch dem Zweiten geschiehthier für seine Person eine Schenkung. §. 1. Wenn Titiu»mir den Stichus oder Zehn zu geben schuldig war und ich dirden Stichus, den er mir schuldig sei, vermache, so erlischtangenommenermaassen das Vermächtnis», wenn die Zehn be-zahlt worden; und ist Verschiedenen, dem Einen die Zehn,dem Andern Stichus vermacht, so wird das Vermächtnis» nachMaassgabe der Art wirksam, wie die Zahlung erfolgt. §. 2.Wenn ein Vermächtniss so gefasst ist: Alles Geld, wasmein Erbe vom Titius eintreiben wird, soll erdem Mä'vius gehen, so kann, Falls dem Vermächtniss eineBedingung beigefügt ist, der Legatar nicht eher klagen, als bisdas Geld eingetrieben ist; dafern aber das Vermächtniss sofort
anfällt (italim dies legati cedit), so kann, wie PubliciuS
mit Recht dafür hält, der Legatar darauf klagen, dags die Rechts-mittel ihm abgetreten werden.
51. ULP. Iib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. — WennJemand in seinem Testamente Folgendes verordnet hat: Jenen«soll soviel gegeben werden, als er nach dem Ge-
51) Vgl. Fr. 39. §. 8. 9. 10. Nach Fr. 40. und Fr. 114. J. &•D. de leg. I. musa aber doch der Werth entrichtet werden.
52) Der Schenker.bi) Da Düüutur.