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3 (1831)
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301
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Pandbct. L. XXXI. De legatis et fideicomtmssxs II. 301

47. Idem Hb. VI. Epislol. — Semproiiius Proculin»einem Enkel Grnss. Es werden zwei Urkunden (tabulae)eines Testaments desselben Hausvaters Torgezeigt, die, wie dies*u geschehen pflegt, in der Absiebt, Duplic&te zu linben {earem-plarii causa) gleichzeitig aufgesetzt sind; dem Titius sind indem einen hundert, in dem andern fünfzig Goldstücke ver-'uaebt; min fragst du, ob er [ausser den hundert] auch diefünfzig f oder blos hundert zu bekommen habe. Proculusantwortete: in diesem Falle ist der Erbe mehr zu schonen,und daher sind keineswegs beide Vermächtnisse, sondern nurfünfzig Goldstücke zu entrichten.

48. Idem lib. VIII. Epistel. — Licinius Locusta"einem Proculus Gruss. Da [der Testator] bei Zurück ver-•nacliung der Mitgift die Bedingung macht: wenn die Krauheber die Sclaven, die sie ihm als Heirathsgut zugebracht, alsda« baare Geld zurücknehmen wolle, [solle sie jene bekommen,]*o frage ich: Falls nun die Frau die Sclaven vorzieht, sind ihra 'ich die Sclavenkinder, die von jenen Sclaven nachher erzeugtforden sind, zu gewähren ? Proculus seinem Locusta«russ. Wenn die Frau lieber die Sclaveu als die Mitgift[baar] haben will, so kommen ihr blos die Sclavein zu, die sie,2 u einem gewissen Werth angeschlagen, als Heirathsgut ein-gebracht hat, nicht auch deren Kinder. §. 1. Wenn dem Vor-mund eiues Wahnsinnigen der [erbschaftliche] Vermögensbe-sitz ,5 ) ertheilt wird, so können die Vermächtnisse von deinVormunde, der den Wahnsinnigen vertritt, gefordert werden;aber diejenigen, welche sie verlangen, werden Sicherheit dafür»eisten müssen, dass sie auf den Fall der EntWährung der Erb-schaft * li ) dasjenige, was ihnen der Vermächtnisse wegen ge-geben wird, zurückerstatten werden.

49. PAUL. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. — Wenn ei«OcLs, der vermacht worden ist, stirbt, so braucht weder dieHaut, noch das Fleisch desselben gegeben zu werden. §. 1,Wenn dem Titius eine Getreideanweisüng 47 ) vermacht, undderselbe' 18 ) gestorben ist, so halten Einige das Verma'chtnisg*"r erloschen; dies ist aber nicht richtig 1 , denn VermächtnisseVon Getreideauweisuugen * 9 ) und Üllicierstelleu io ) sind als

4!i) Sccundum Hibitlas.

w) Falls nämlich das Testament dergestalt, dass auch die Ter-

iiiä'rliinisse mit aufgehoben werden, uingestossen würde-

47) Tessera frumentaria. Anweisung zum Empfang von Ge-treide ans kaiserlichen Magazinen.

•*8) JPosl diem, cedeniem; denn ausserdem könnte kein Zweifeldarüber sein.

«0 Vgl. Fr. 52. 1). de judic. et übt qu. ag. 5. 1. Fr. 87. h. t.

50) S. o. Fr. 22. A. *.