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300 Pandect. L. XXXI. De legath et fidclcommissis II.
soll füuf Goldstücke geben, so ist niclit jedem Erben,sondern allen zusammen auferlegt, einmal Füuf zu geben.§. 1. Wenn ein Vermächtnis« so lautet: Mein Erbe Lu-ciusTitius soll dem Titkasus fünf Goldstücke ge-ben, und es dann an einem andern Orte Leisst: mein ErbeP ii b I i u s M ä v i ii s soll d e in T i t L a s u s f ü n f G o 1 d s t ü c k egeben, so wird, wenn nicht Tilius beweist, dass dein Publiusdag Vennäcbtuiss in der Absicht, das erste Vermächtnis« auf-zuheben {adimendi causa), auferlegt worden, der Legatar vonjedem füuf Goldstücke zu bekommen Laben.
45. Ibeiw lib. VIII. ad Quint. Mnc. — Wenn so ge-schrieben steht: Meinen Töchtern vermache ich hun-dert Goldstücke, ist das Vermächtnis« sowohl den männ-lichen als den weiblichen Kindern bestimmt? — Wenn näm-lich steht: meinen Söhnen (Jllüs) bestelle ich dieseVormünder, so sind dadurch, nach crlheillem Gutachten,auch den Töchtern diese Vormünder gegeben. Dies ist abernicht umzukehren, so dass unter den Töchtern auch die männ-lichen Kinder verstanden würden, deun es würde zu sehr nach-theiligen Folgerungen führen (e.vcmplo enim pessimum «'.«/),•wenn unter einein weihlichen Worte auch Männer begriffenwürden. §. 1. Wenn uus etwas unter einer Bedingung oderanf eine gewisse Frist vermacht ist , so können wir es vorEintritt der Bedingung oder der Frist nicht ausschlagen, dennes gehört uns gar nicht eher als bis die Frist abgelaufen oderdie Bedingung eingetreten ist. §. 2. Wenn ein Vater demErben in seinem Tesameute auflegt, seiner Tochter eine AnzahlGoldstücke auszuzahlen, sobald sie heirathen würde, nun aberdie Tochter zur Zeit der Testainentserrichtung, jedoch in Ab-wesenheit und ohne Wissen des Vaters, schon verheirathetwar; so ist das Vermächtnis^ dennoch zu entrichten; deunwar er davon unterrichtet, so muss man annehmen, dass ereine zweite Heirath gemeint habe.
46. PliOCUL. lib. V. Eplsloh — Wenn der Testirergeschrieben hat: Alles was Lucius Titius mir in ge-ben und zu leisten hat, vermache ich dem Seinpro-niiiH, und nicht hinzugesetzt hat **) : sofort, oder inFri-sie», so möchte ich, in Hinsicht der Wortbedeutung, nichtzweifeln, das« darunter eine Zahlung, deren Frist bei demTode de» Testators noch nicht gekommen ist, nicht begriffensei; hat derselbe aber diese Worte: sofort, oder in Fri-sten, beigefügt, so scheint er mir unverkennbar gezeigt 7.«Laben, das« er auch eine solche Zahlimg damit habe vermachen
' wollen.
44) Nämlich zu den Worten mir ru geben uud ru leisten hat.