Pandect. L. XXXI. De fogatte et fideicommissis IL 299
lautet: Ich verlange von dir, mein Erbe, dagg duihr soviel gehegt, als du bekommen hast, so zweifleich nicht, dass der Frau die ganze Mitgift ohne Rücksicht aufabzurechnenden Aufwand gebühre. Es igt nämlich bei deinTestamente eines Fremden nicht dasselbe Rechteng, wie beidem Testamente eines Ehemannes , der das Heirathsgut seinerFrau zurückvermacht-, denn diese Worte: soviel als du be-t o minen hast, sind als eine Schätzung zu betrachten, dortaber, wo der Ehemann geiner Fran zurückvermaehl, ist zu ver-stehen , dass er habe vermachen wollen , was die Frau durchdie Mitgiftsklage würde erlangt haben.
42. Idem üb. XI. Epislol. — Da einem [Legatar], dernur einen Theil des Vermächtnisses bekam * 2 ), etwas dazuVermacht war, um es einem Andern auszuantworten, so wurdeentschieden, dass er dag Ganze erhalten könne,
43. POMPON. lib. III. ad Qiiint. Muc. — Wenn sovermacht ist: Soviel mein Erbe bekommen wird, so-viel will ich, dagg er demTithasus gebe, so ist diesebenso gut, als ob geschrieben stände: soviel alle meineErben bekommen werden, §. 1. Lautete es aber so:Soviel als ein Erbe bekommen wird, soviel willIch, dass in eine Erben dem Tithasus geben sollen,So ist der geringste Antheil als im Vermächtnisse gemeint zuVerstehen. §. 2. Pegasus pflegte zu unterscheiden: Wennein Fideicominiss unter einer Fristbestiminung ausgesetzt sei,z « B. nach zehn Jahren, ho komme es darauf an, wem«Um Besten die Zeit hinausgeschoben, sei; ob zum Bestendes Erben, wo dann der Erbe die 43 ) Nutzungen behal-ten müsse, oder zum Besten des Legatars, wie wenn einemUnmündigen auf die Zeit, wenn er mündig werden würde,ei n Fideicominiss ausgesetzt wate; dann miiaslen auch die^«'zungen der vergangenen Zeit gewährt werden. Dies istVon dem Fall zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich beigefügtls *, dass der Erbe das Fideicommisg mit dem Zuwachs entrich-ten solle. §. St Wenn so geschrieben steht: der Erbe sollZehn oder Fünfzehn geben, so gilt die» »©viel als obnnr Zehn vermacht wären; oder wenn so steht: ein oderz weiJahre nach ineinemTode soll ierErbe geben,80 gilt dag Vermächtnis« als nach zwei Jahren zahlbar, weildem Erben die Wahl zuBteht.
44. Idem lib. IV. ad Quinl. Muc. — Wenn mehrere*-rben eingesetzt sind und so geschrieben steht: ineiuErbe
42) Nach der L. Julia et Papia Poppaea.SV. Trebell. 36. 1.
43) Die mittlerweile gezogenen.
S. Fr. 16. 5. 15- «<*