298 Pamdect. L. XXXI. De legaiis et fidcicommhsis II.
einem Testamente ungültiger Weise frei erklärt ist, kann indemselben Testamente vermacht werden, denn nur dann gilt dieFreilassung vorzugsweise vor dem Vermächtnis», wenn sierechtsbestäudiger Weise gegeben ist.
38. Idem üb. II. ex Cassio. — Was ein vermachterSclav vor Antritt der Erbschaft erwirbt, erwirbt er derErbschaft.
39. Idem lib. III. ex Cassio. — Wenn anf ein ver-machtes Grundstück nach der Errichtung des Testamentes einGebäude gesetzt worden ist, so ist beides, der Grund uzid lio-den sowohl, als das Gebäude, zu gewähren 4 ').
40. Idem lib. I. Jipis/o/. —- Wenn zweien meiner Scla-ven dieselbe Sache vermacht ist, und ich sie wegen des einender beiden nicht annehmen will, so gehört sie [doch] ganzmein , weil ich den Autheil des einen Sclaven durch den an-dern Sclavcn erwerbe, ebenso, als wenn das Vermächtnis»meinem und einem fremden Sclaven ausgesetzt gewesen wäre.
41. Idem lib. VII. Ejnslol. — Dem Mävius ver-mache ich die Hälfte, dem Sejus die andere Hälftemeines Grundstücks; dasselbe Grundstück ver-mache ich dem Titius. Wenn Sejus stirbt, so wächstsein Antheil den beiden Andern an, weil, da sowohl die Theiledes Grundstücks, als das ganze, besonders vermacht sind, derwegfallende Antheil uothwendig einem Jeden von denen, wel-chen das Grundstück besonders vermacht ist, anwachsen muss.§. 1. Von mir, als Erben, ab, ist meiner Frau folgendes Ver-mächtnis« ausgesetzt worden: Soviel Sejus der Titiawegen als Heirathsgut bekommen hat, soviel anGelde soll mein Erbe Sejus der Titia geben. Ichfrage, ob hier die Abrechnung der aufgewendeten Kosten Stattfinde, wie sie eintreten würde, wenn die Mitgiftsklage ange-stellt würde. Er hat geantwortet, da das Vermächtnis» so
41) So auch Fr. 44. §■ 4. I). de leg. T., wo ausdrücklich hinzu-gesetzt wird : nisi iestator mutavit volunlalem. Ebenso in Con-tractverhältnissen, wo weder eine einseitige Willensänderungzulässig ist, noch der Wille eines Dritten an r/er Verbindlich-keit etwas ändern kann. Fr. 98. §.8. J). de soluit. et lilicratt.46. 3. Sollte daher nicht in dem anscheinend widersprechen-den Fr. 79. f. 2. I). de leg. III. <ler Fall gemeint sein, woder Testator den Roden bei der Absicht, das Vermächtnis»zu entziehen, behaut hat ? so dass C'e/sus mit den Woili'ii:ijuaiiquam j>eli non polerat sagen wollte, obgleich der Fall,ein solcher gewesen, wo auf das Grundstück nicht geklagtwerden /tonnte (nämlich der obige), so u. s. w. — Der Mei-uuug des Celan», die Paulus im augef. Fr. 98. §". 8. be-streitet, kann jedenfalls auf diesen Ausspruch kein Jijnllusszugeschrieben werden.