Pakdsct. L. XXXI. De legatis et fidekommissis II. 297
der Vermächtnisse gemeint, die Klagen gegen dag Erbe aberden Gläubigern wider beide Erben gestattet werden müsslen?Modestinus antwortete: aus den angegebenen Umständengehe nicht hervor, das» der Testator verordnet habe, es solleder Sohn allein auf die Klagen g'egen das Erbe sich einzulas-sen schuldig sein. §. 7. Titia brachte bei ihrer Verheiratbung"iit dein ('»jus Sejus ihm gewisse Güter und einige andereDinge als Ileirathsgut zu. Bei ihrem Tode verordnete sie so-dann iu eiuein Codicill Folgendes: Taiov Sii'öv zov avÖQCtl<-av naQaxarccTLd-vftal aot, <</ ÜvyateQ' <<j ßovXo^ai, do-■ür/vai etc ßiov yrtriciiv xal inixaQnlav iieroyi)v xwitiicwaxltp'wv, rjv ecpvaoa oeowxvia eig ttqoixcc avv aiof-iaat*t)tg Iftcpeyof.täj'Oic; i/j nQo'ixi' xal xaxa f^irjösv h'oyh]i)Tjvai,Qvtov rc£Qi rF/c; nQo'i'xog, «Trat yccQ /tisTce xrjv TsXemrjvQVTnv ff« xal taov tsxvwv oov. Meinen Gatten Ca jus"ejus empfehle ich dir, in eine Tochter; ihm be-stimme ich zum lebenslänglichen N i es sbra u ch"leinen Antheil *°) an dem Dorfe der Naklener,■Welchen ich ihm früh er hin mit den darin befind-lichen Dingen als Ileirathsgut zugebracht habe;"■nd dass er wegen des Heirathsguts in keineWege belästigt werde, denn nach seinem Tode istAlles dein nud deinen Kindern. Ausserdem vermachte8 'e diesem ihrem Ehemanne noch vieles Andere zu lebens-länglichem Besitze. Ich frage , ob nach dem Tode des Ca juskejus wegen dessen, was ausser dem Ileirathsgut durch dasCodicill ihm ausgesetzt ist , und wegen der Dinge , die dem-selben als Heirathsgut zugebracht sind, der Tochter und Erbinoer Titia eine Klage aus dem Fideicominisse zukomme ? M o-"estiniig antwortete: obgleich nicht solche Worte angegebens 'nd, vvornach die Tochter der Testireriu «ach Leistung- deg-sen , was im Testamente vermacht ist, vom Cajus Sejus etwas
a ' s Fideicoimniss verlangen könnte , so hindert doch nichts,
dasselbe dem "Willen der Testireriu zu Folge uacli dem Tode°- e * Cajus Sejus zu fordern.
35. Idem lib. XVI. Responsorum respondit: — Wenne "ier Ehefrau (Von ihrem Gatten] dasjenige vermacht wird,^ a s zvi ihrem Gehrauche angeschafft worden ist, so gebührenx "f diejenigen Sclaven nicht, welcLe nicht zu ihrem alleinigen,sondern zum gemeinschaftlichen Dienste angeschafft worden sind.
36. Idem lib. III. Pctndect. — Ein Vermächtnis» iste 'He mittelst Testaments hiuterlassene Schenkung.
37. JAVOL. lib. I. ex Camo. — Eiu Sclav, der in
40) Nach allem Streit der Ausleger scheint mir dies doch dierichtigste Erklärung von ficioz>))>.