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3 (1831)
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296
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296 Pandect. L. XXXI. De legaiis et fidelcommissis II.

ist , Jen Vorlheil des Fideicommisses einbüsse. §. 5. JemandLatte wider Willen seiner Tochter wegen [Zurückgabe ihres]Heiralhsguts geklagt. Darauf starb er, nachdem er sie ent-erbt , seinen Sohn zum Erben eingesetzt und von ihm ab derTochter ein Fideicommiss als Heirathsgut hinterlassen hatte;nun frage ich, was die Schwester vom Bruder zu bekommenhat? Mo de st in us hat geantwortet, zuvörderst sei die Klageauf das Heirathsgut 38 ) ihr unverloren, da sie [dabei] ihremVater nicht beigetreten war, obwohl sie davon wusste. DieSache wird nämlich so geordnet: Ist der Betrag des erstenHeiralhsguts grösser gewesen, so innss die Frau sich mit des-sen Eiiiklaguug 30 ) allein begnügen; ist aber die zur Mitgiftvermachte Summe grösser als die eigentliche Mitgift, so wirdletztere ihr big zur gleichen Summe angerechnet und sie be-kommt aus dem Testamente von der zweiten Summe nur de»Mehrbetrag; denn es ist nicht wahrscheinlich, dass der Vaterseinen Sohn und Erben mit doppelter Entrichtung des Heiraths-guls habe beschweren wollen , zumal da er glaubte , obschonohne Genehmigung der Tochter, doch wirksam die Klage aufdas Heirathsgut gegen den Eidam augestellt zu haben. §. 6.Lucius Titius hinterliess zwei Kinder verschiedenen Geschlechts,setzte sie zu Erben ein, und fügte die allgemeine Clausel hin-zu, dass die Vermächtnisse und Freilassungen von diesen sei-nen Erben geleistet werden sollten; au einer anderen Stelledes Testaments aber ersuchte er den Sohn, die ganze Last derVermächtnisse auf sich zu nehmen, folgender Gestalt: Alleswas ich als Vermächtnis» ausgesetzt oder zugeben verordnet habe, soll mein Sohn und ErbeAttianus geben und entrichten; dann fügte er beiAussetzung' eiuer Vorausnahme für die Tochter diese Wortebei: Paulina,' meine geliebte Tochter, soll behal-ten, was ich ihr bei meinen Lebzeiteu gegebenoder angeschafft habe; hierüber verbiete ich jedeUnter Buchung, und bitte dich, theure Tochter, mirnicht zu zürnen, dass ich deinem Bruder mehr Ver-mögen zuwende, da du wevsst, dass er vieleLastenzu tragen und die Vermächtnisse, die ich oben ge-macht habe, z\i entrichten hat. Ich frage, ob aus diesenletzten Worten, die der Vater im Testamente an seine Toch-ter gerichtet hat, folgt, dass er den Sohn auch mit den Erb-»chaftsschuldeu (hercditarüs aclionibiis) , nämlich allein, habebelasten wollen, oder ob anzunehmen sei, dass er nur die Last

38) Auf das erste, weshalb der Vater geklagt hatte.

39) Entweder von ihrem Ehemann, oder, wenn dieser es schonwieder erstattet hat, vom Bruder und Erben,