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3 (1831)
Entstehung
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295
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Pandect. L. XXXI. De hgails ei fideicomtnissis II. 295

Sclaven, dem das Fideicommiss bestimmt \var, als Zeuge bei-wohnte; nun frage ich, hat derselbe die ihm durch seinenSclaven erworbene Klage auf das Fideicominiss dadurch, dasser bei der Theilung zugegen war, verloreu ? Modestinnsantwortete : da» Fideicommiss ist nicht von selbst verloren ge-gangen, da es nicht einmal ausgeschlagen werden kann ''');auch die Einrede der Gefährde sieht ihm nicht einmal entgegen,dafern nicht offenbar erhellet, dass er es in der Absicht ge-than habe, auf das Fideicommiss zu verzichten. §. 3. CajusSejm, der ein eigenes Haus hatte, zog auf das Lnstschlosg i ")seiner Frau, nahm einige Sachen am seinem eigenen Hausemit auf dieses Lnstschlosg , starb daselbst viele Tage nachher"nd setzte in seinem Testamente seine Frau nebst mehrerenAnderen zu Erben ein. In dieses Testament setzte er fol-gende Worte: Vorzüglich sollen meine Erben wis-sen, dass im Gewahrsam meiner Frau; 1 ') keinGeld 11 nd auch nichts anderes ist; daher will ichdass sie deshalb nicht beunruhigt werde. Ich frageHtm, ob dasjenige, was bei seinen Lebzeiten auf das Imst-schlogg seiner Frau geschafft worden ist, zur gemeinsamen Erb-schaft gezogen werden könne, und ob deshalb nach denWorten des Testaments von der Frau des Erblassers ihrenMiterben eine Eiurede entgegengesetzt werden (praexerihi)könne ? Modestinns antwortete: wenn der Erblasser ge-sollt hat, dass das, was er in das Haus oder Lustschlossder Frau gebracht hat, als. Vorausnähme ihr zufallen solle,*o liegt in den angegebenen Umständen kein Grund , weshalb«ein Wille nicht sollte befolgt werden müssen. Der Frau" e gt also ob, zu beweisen, dass dies der Wille des Verstor-benen gewesen sei; widrigenfalls bleiben diese Sachen Theilder ehemämiüchen Erbschaft. §. 4. Wenn einem Freigelas-senen ein Fideicommiss unter der Bedingung umgesetzt ist,

das» er seine {des Testators] Ivinder nicht verbissen sollte,ond die Vormünder ihu an Erfüllung dieser Bedingung ver-hindert haben, so ist es unbillig-, dass er, da er ohne Schuld

35) Dies scheint dem ¥r* 7- J). de feg. I. geradezu zu wider-sprechen. Aber dort ist mir vom legttfum drlatiim die Redfi,hier von acquisiia persccuiio, und wird also hier vorausgesetzt,»las« das Videicnmnms schon durch förmliches AnerUenntiüsserworben sei (Vi: 13. /)■ du cond. inst. 28, 7-); wo es denunicht mehr ausgeschlagen Ixepudiari), sondern nur d urcliförmliche Verzicht aufgegeben werden (.oiniui) liann.Cu/ac. bbs. Üb, III. cap. 11.

30) L'rar.torium. fr. 1U8. D. de V. S. 50. 10. Suetou. Calig.caj). 37.

37) Pettes. S. Fr. 63. du V. S. 50. 16.