294 Pamdect. t. XXXI. De legath et ßdeicommissts II.
Testirerin sagt, dass sie vermacht Labe , dabei ober nicht be-stimmt, welche Individuen das Vermä'chiniss umfasse, mid denErben 31 ) nicht ersucht, Sclaveu ausziiatifworten ? Modesti-ii u s antwortete: aus den iu der Aufrage angeführten* Wortenhabe die Mavia keine Klage auf ein Vermächtniss oder Fidei-commiss , sei aber auch nicht verbunden, ihrem Sclaveu dieFreiheit zu geben. §. 1. Lucius Titius verordnete in seineu»Testamente Folgendes: 'OxTaßiMvrj SzQätnvixrjt zfi ylvxv-rdcrj finu ÖvycaQi, %aiQEiv' ßovkoitai BVtrjV rcctQ e.avTrJGlaßtlv VOIqIöv FaCav avv vdig evünxaig 32 ) ccmoö TTnaatg»'OxTccßuiva) ^lle^dvÖQO) %<J> ylvxucaro) uov vioi' i-:!;ai()£%ovßoülofiai avcbv nay Ichrr.ov Xaßelv avyxvrfOW ayni'oqt'iQOVKofiidvrjv, abv alg l'yßi £vd?']xaig nüaaig. Meiner ge-liebten Tochter Octaviana Stratonike Gruss. Ichwill, dass sie von sich selbst das Landgut Gazamit allein, was darin ist, empfange. Meinem ge-liebten Sohne Octavianus Alexander Gruss. Ichwill, dass er von sich selbst die 3d ) Pflege K.o-miaue, mit allem was darin ist, vorausnehme. Ichfrage , ob durch diese Verfügung Jedem von beiden das [ihmangewiesene] Gut ganz vermacht sei, oder ob sie nur aufeinen Autheil nach Verhältniss des Brbtheils geht , da derTestator ungültiger Weise einem jeden von ihnen den Antheil,den es schon hatte, von sich selbst zu empfangen bestimmte J *) 1Modestin us antwortete, die Verordnung, welche Gegenstand
der Frage ist, dürfe nicht so ausgelegt werden, dass das Fidei-conuniss ungültig werde. Ferner frage ich, falls einem Jedendas ganze Gut vermacht ist, hat der Bruder und Milerbe denWerth seines Autheils auszuzahlen, weil der Testator ebendadurch, dass er ihn anwies , von sich selbst zu empfangen}gezeigt habe, er wolle, dass er durch Einwerfung des Werthsdas Grundstück ganz erwerbe? Er hat ferner geantwortet, derFideicoinmissar sei keinesweges zu Auszahlung des Werthsanzuhalten. §. 2. Liicia Ti/ia, die ohne Testament starb, geizte,
von ibren Kindern ab , einem fremden Sclaven eiu Haus als
Fideicommiss ans. Nach ihrem Tode theilten eben diese ihre
Kinder, die Erben waren, bei Tbeiluug der mütterlichen Erb-schaft , auch dieses Haus; welcher Theilung der Herr de»
31) Den Seinpronin«.
32) 8. Fr. 2. und 20. 5. 1. T). ilc rnstruclo v. insirum. 7eg. 33, 7-
33) Da das hierbei siehende griechische Beiwort verdorben ist,und weder die in vorsiehenden Text an/genommene, noch eineandere der bisher gemachten Coujecturen mir genügt, J aSBeiwort selbst aber gleichgültig ist, so habe ich es wegge-
In *i *i eil
34) S, Fr. 34. §. 11. 12. und Fr. 116. §. 1. D. de leg. I.