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3 (1831)
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293
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Pandkct. L. XXXI« Do legatls et fidclcommhsts II. 293

leisten 37 ). §. 5. Namentlich vermachte einzelne körperlicheSachen können, wenn sie sich nicht vorfinden und nicht er-Wiesen wird, dass sie durch böse Absicht des Erben fehlen,aus demselben Testamente nicht gefordert werden 2S ). §. 6.•Bei einem Fideicommiss, das der Familie hinterlassen ist, kön-nen die zur Eiuklagung desselben zugelassen werden, die' be-nannt sind, oder nachdem diese alle verstorben siud, diejenigen,Welche zu der Zeit, wo der Testator stirbt, seinen Namenführen , und welche von diesem im ersten Grade abstammen;es miisste denn' der Erblasser seine Verfügung- bestimmt nichtauf die Entferntem haben erstrecken wollen,

33. 1dkm- lib. IX. Rcsp. respondili — Die Klage auf dieVermächtnisse findet gegen die Erben nach Verhältnis» der Erb-theile Statt, und statt derjenigen, die nicht zahlungsfähig sind,können ihre Miterben nicht in Anspruch genommen werden.§. 1. Jemand hatte mehrere Erben in seinem Testamente ein-gesetzt, und einigen namentlich Vermächtnisse auferlegt; nach-her errichtete er ein Codicill au alle Erben; ich frage nuu:Welche Vermächtnisse haben diese zu entrichten? Modest i-Uus antwortete: da der Testator im Testamente klar ausge-sprochen hat, welche Erben seinem Willen nach die Ver-mä'cbtuisse entrichten sollten, so erhellet, obwohl er das Codi-cill an alle gerichtet hat, dennoch, dass das, was er im Codi-cill ausgesetzt hat, von denen geleistet werden müsse , die erin seinem Testamente zu solchen Leistungen verbindlich er-klärt hat.

34. Idem lib. X. Resp. — Titia hinterliess bei ihremTode ein Testament, worin sie ihre Kinder Mävia nnd Sem-pron'ms zu gleichen Theüen zu Erben einsetzte. Hierauf er-suchte sie 2 Q ) die Mävia mit folgenden Worten , ihren SclavenSticuua freizulassen: dick aber, liebe Tochter Mävia,ersuche ich, deinen Sclaven Sticlius freizulassen,da icb. dir zu deiner Bedienung soviel Köpfe auSclnvenvolk durch diese» Codicill vermachen

Werde. Sie vermachte aber [diese Sclaven] nicht; ich frage

"tui, vva» durch diese Worte als verordnet gelteu könne, da,Wie oben bemerkt , die Testirerin mit Hinterlassung zweierErbeu gestorben ist und die Erbschaftsclaverf zwei Personeugehörten, anch im Codicill von Herausgabe einiger Sclaven ■ °)nichts verfügt ist, mithin ein Fideicovnmiss nicht für gültig ge-halten werden kann, welches gar nicht erlheilt ist, da die

27) Vgl. Fr. 29. p*. h. t.Ü») S. oben Fr. 8. |. 2. h. t.

29) in einem Codicill.

30) Vom, Sohn an die Tochter.