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3 (1831)
Entstehung
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292
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292 Pandkct. L. XXXr. Da legatis et fidcicommhsis II.

welchem namentlich ein Vermächtnigg auferlegt ist, so hat etdas Vennächtniss nicht zu entrichten; es ist vielmehr nach demalten Hechte sein 25 ).

30. Idem üb. XXXVII. Dig. Jemand setzte in seinTestament Folgendes : dem Gemeinwesen der Gravis-caner vermache ich zur Pflege der Besserung derStrasse, welche in ihrer Stadt ist, his zur Aure-lischen Strasse, und es ward gefragt, ob dieses Ver-machtuiss gelte. Juventius Celsus antwortete: der Aus-druck: zur Pflege de'» Aurelischen Weges, ist zwarziemlich unvollständig, weil keine Summe beigefügt ist : Mankann jedoch diejenige Summe, die zu solchem Zwecke genügt,als vermacht betrachten, dafern nur nicht erhellet, dass derErblasser es anders gewollt habe , es sei aus der Grösse derSumme, oder aus dem unzureichenden Betrag des Vermögens,welches der Testator hinterlassen bat ; dann nämlich kann nachvorgenommener Abschätzung des Vermögens auch die Grössedes Vermächtnisses von richterlichen Amts wegen bestimmtwerden.

31. MODESTINÜS lib. I. Regul. Wenn JemandSclaven, denen er die Freiheit zu geben nicht berechtigt war,vermacht, so dass sie [von dem Legatar] frei gelassen werdensollen, so gilt weder das Vennächtniss, noch die Freilassung.

32. In em lib. IX. Rcgtil. Alles was in Testamentenolme Fristbestimmnng oder Bedingung verordnet ist, muss zurZeit des Erbscbaftsantritfs geleistet werden. §. 1. Ein Grund-stück , welches vor Eintritt der Bedingung nicht vom Erbenübergeben, sondern vom Legatar in Besitz genommen wordenist, kann der Erbe nebst den Nutzungen mit der Eigeuthums-klage zurückfordern. §. 2. Wenn ein Vennächtniss so aus-gedrückt ist: Jenem überdies jenes Landgut, mit al-len Sachen, die in diesem Landgute sein werden,

bo sind auch die Sclaven 2 ") darunter begriffen. §. 3. Lautet

ein Vennächtniss so: Was in meinem Speicher sei»

wird, und es hat der, welchem es bestimmt ist, ohne Wi«»en

[des Testators] , um sein Vennächtniss zu vergrössern , nichtvermachte Dinge in den Speicher gebracht, go ist das Hinein-gebrachte nicht als vermacht anzusehen. §. 4. W^ag einemLegatar auferlegt ist, [einem Dritten] zn erstatten, das muss,wenn der Legatar stirbt, auch der Erbe als Vennächtniss

25) Dies alte Recht ist also für Söhne nicht aufgehoben. S. u.Fr. 6L § 1. h. 1.

26) Und zwar alle, die in «las Qut gehören, und sich gewöhn-lich da aufhalten, wenn sie auch zur Zeit des Todes zufällig'nicht da wären. Fr. 84. J. 10. D. de leg. I.