292 Pandkct. L. XXXr. Da legatis et fidcicommhsis II.
welchem namentlich ein Vermächtnigg auferlegt ist, so hat etdas Vennächtniss nicht zu entrichten; es ist vielmehr nach demalten Hechte sein 25 ).
30. Idem üb. XXXVII. Dig. — Jemand setzte in seinTestament Folgendes : dem Gemeinwesen der Gravis-caner vermache ich zur Pflege der Besserung derStrasse, welche in ihrer Stadt ist, his zur Aure-lischen Strasse, und es ward gefragt, ob dieses Ver-machtuiss gelte. Juventius Celsus antwortete: der Aus-druck: zur Pflege de'» Aurelischen Weges, ist zwarziemlich unvollständig, weil keine Summe beigefügt ist : Mankann jedoch diejenige Summe, die zu solchem Zwecke genügt,als vermacht betrachten, dafern nur nicht erhellet, dass derErblasser es anders gewollt habe , es sei aus der Grösse derSumme, oder aus dem unzureichenden Betrag des Vermögens,welches der Testator hinterlassen bat ; dann nämlich kann nachvorgenommener Abschätzung des Vermögens auch die Grössedes Vermächtnisses von richterlichen Amts wegen bestimmtwerden.
31. MODESTINÜS lib. I. Regul. — Wenn JemandSclaven, denen er die Freiheit zu geben nicht berechtigt war,vermacht, so dass sie [von dem Legatar] frei gelassen werdensollen, so gilt weder das Vennächtniss, noch die Freilassung.
32. In em lib. IX. Rcgtil. — Alles was in Testamentenolme Fristbestimmnng oder Bedingung verordnet ist, muss zurZeit des Erbscbaftsantritfs geleistet werden. §. 1. Ein Grund-stück , welches vor Eintritt der Bedingung nicht vom Erbenübergeben, sondern vom Legatar in Besitz genommen wordenist, kann der Erbe nebst den Nutzungen mit der Eigeuthums-klage zurückfordern. §. 2. Wenn ein Vennächtniss so aus-gedrückt ist: Jenem überdies jenes Landgut, mit al-len Sachen, die in diesem Landgute sein werden,
bo sind auch die Sclaven 2 ") darunter begriffen. §. 3. Lautet
ein Vennächtniss so: Was in meinem Speicher sei»
wird, und es hat der, welchem es bestimmt ist, ohne Wi«»en
[des Testators] , um sein Vennächtniss zu vergrössern , nichtvermachte Dinge in den Speicher gebracht, go ist das Hinein-gebrachte nicht als vermacht anzusehen. §. 4. W^ag einemLegatar auferlegt ist, [einem Dritten] zn erstatten, das muss,wenn der Legatar stirbt, auch der Erbe als Vennächtniss
25) Dies alte Recht ist also für Söhne nicht aufgehoben. S. u.Fr. 6L §■ 1. h. 1.
26) Und zwar alle, die in «las Qut gehören, und sich gewöhn-lich da aufhalten, wenn sie auch zur Zeit des Todes zufällig'nicht da wären. Fr. 84. J. 10. D. de leg. I.