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3 (1831)
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291
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Pandect. L. XXXI. De legatis et fideicommissis IT. 291

Sache zu untersuchen, und zu erforschen, ob auch noch an-dere klagen -werden.

26. Idem lib. XVI. Dig> — Jemand, der an eineinSclaven dag Eigentum« 2 ') hatte, setzte den Niessbraucher des-selben zum Erben ein und vermachte Jemandem eben diesenSclaven ; hier kann der Erbe sich nicht der Einrede der Ge-fährde bedienen, wenn der Legatar den Sclaven dinglich ein-klagt und dem Erben den Niessbrauch nicht lassen will 22 ).

27. CELSUS lib. XXXIV. Mg. — Wenn eine Sacheoder eine andere vermacht ist, so ist dies Ein Vermächtuiss;auch wenn unter entgegengesetzten Bedingungen etwas undetwas anderes vermacht ist, hält mau dies für Ein Vermächt-nis; und es kommt nichts darauf an, wenn die Erben aJ ) unddie, welchen die Vermächtnisse ausgesetzt sind, verschiedenePersonen sind, z. B. wenn so vermacht ist: Wenn NervaCon snl wird, so soll mein ErbeTitius dem Attius•nein Landgut abtreten; wenn Nerva nicht Con-8 ul wird, so soll mein Erbe Sejus dem MöviusHundert auszahlen.

28. MARCELL. lib. XXIX. Big. — Da ein im Pflicht-theil eingesetzter Freilasser ein ihm auferlegtes Fideicommisszu erstatten nicht gezwungen ist, so fragt sichs, ob, weun erdas Erbe ausschlägt, diejenigen, welche jenes Theils sich an-hiaassen, gleichen»aassen das Fideicommiss zurückbehalten kön-nen, oder es auszahlen müssen? Richtiger ist, dass das Fidei-eonimiss entrichtet werdeu müsse; denn -was Jenem persönlich*ukomint, das ist keineswegs einem Anderen zuzusprechen.

29. CELSUS lib. XXXVI. Z>/ ff . — Mein Vater er-zählte , cs habe, als er im Rath des Consnls Ducenus Venia

besessen, seine Meinung Heifall g-efiinden, als Otacilius Catu-

*°-s seine Tochter zur alleinigen IJniversalerbiu eingesetzt, sei-nem Freigelassenen aber Zweihundert vermacht und ihn ersuchthatte, sie seiner, des Otacilius, Beischläferin zu geben, daraufder Freigelassene hei Lebzeiten des Vaters gestorben und dasMun Ausgesetzte in den Händen der Tochter geblieben war :"388 die Tochter ang-ehahen wurde, dieses Fideicommiss der"eiKcliläferui zu entrichten 24 ). §. 1. Wenn ein Fideicommissei nem Erben namentlich aufgelegt ist, so kann dies so ver-standen werden, dass der Erblasser es nur für den Fall aus-gesetzt habe , wenn Jener Erbe würde. §. 2. Weun meinem«olm, der Erbe ist, der Erbtheil eines [Miterben J anwächst,

21) Ohne den Niessbrauch.

22) Anders bei Keal-Servituteii. Fr. 116. §. 4. D. de leg- *•

23) Denen die beiden Vermächtnisse auferlegt sind.

24) S. u. Vt. 32. &. 4. b, t.