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290 Pandkct. L, XXXI. De legatis et fidcicommissis II.
dem Legatar bei Lebzeiten gegeben, so steht diesem noch zn,den Ueberrest zu fordern, wenn nicbt der Erbe beweist, dassder Testator auch hiervon wiederum abgegangen sei; denn dieHeweislast in Betreff der veränderten Willeiisineiniing de»Testators liegt dem ob, der das Vermächtuiss verweigert.
23. MARCELL. ]ib. Xi;i. lüg. — Dem LuciusTitius vermache ich dag Sejische Landgut oderden Niessbrauch des Sejische n Lan d gut s 19 ). Hierkann der Legatar entweder das Gut oder den Niessbrauch for-dern ; was derjenige nicht kann, dem blos das Landgut ver-macht ist 20 ).
24. ULP. lib. II. Fideicommiss. — Jemand hatte einFideicommiss so ausgesetzt: ich ersuche dich, meinenFreigelassenen, W eichen du willst, es ausznant-worte ii. Hier hielt Marceil us dafür, der Erbe könneauch einen Unwürdigen vorziehen. Aber wenn es so lautet:denen, die du für würdig halten wirst, so können,sagt er, nur die daraus klagen, die nichts verbrochen haben.Derselbe sagt, wenn der Erbe keinen erwähle, so seien alleals zur Klage aufs Fideicommiss befugt zu betrachten, indemes sofort zahlbar ausgesetzt ist, und bei dem Ausdruck: wel-chen du willst, er doch es Reinem anbietet. Freilich,wenn die übrigen verstorben waren , müsse es dem einenUeberlebeuden gegeben werden, oder seinem Erben, wenn er,ehe er es forderte, geslorben wäre. Scävola merkt aber an:Wenn alle das Vermächtuiss fordern konnten, da es keinemangeboten wurde, warum haben es denn nicht auch die Ver-storbenen auf ihre Erben verfällt? Zmnal da der Erbe, wennEiner klagt, nicht wählen kann, wem er es geben wolle?Denn Marcellus scheint, wenn ein Fideicommiss so augge-setzt ist: welchem von meinen Freigelassenen duwillst, dafür zu halten, dass, falls der Erbe es nicht dein,welchem er wolle, anbiete, und! zwar sofort, oLiie einigen
Zeitaufitchub anbiete, sofort allen die Klage zustehe, da sie
also Allen zusteht, so wird er mit Recht getadelt, wenn er
meint, es müsse dem einzigen Ueberlebendeu altein gegebenwerden ; es müssten denn die Andern eher verstorben seiu, alsdie gehörige Zeit, binnen welcher er die Wahl treffen konnte,verstrichen war.
25. MARCELL. lib. XV. Big. — Wenn aber einigedavon abwesend sind und die Anwesenden die Klage anstellen,8o ist, da das Fideicommiss sofort zahlbar ausgesetzt ist, die
m Fr. 34. §. 14. D. de leg. I.20) Fr. 38. D. de leg. I.